Servituten-  Erfitzung.  Sclentis.  Palientis.  365,

Das  Erforderniß  der  besondern  Kenntniß  von
den  Besitzhandlungen  und  der  Beruhigung  dabei  ergibt
  sich  aus  Const.  2  de  servit.  (3,  34),  und
eben  aus  jenen  Gesetzstellen,  welche,  wie  z.  B.
fr.  11  S.  1  de  public.  in  rem  act.  (6,  2)  patientiam
  erfordern,  da  diese  ohne  die  besonler
Kenntniß  nicht  denkbar  ist.  Die  Const.  ult.  de
long.  temp.  praescript.  (7,  33)  in  line  aber,
welche  dagegen  angeführt  wird,  hatte,  wie  aus  der
Vergleichung  mit  Const.  1  de  usucap.  transk.
(7,  31)  sich  ergibt,  nur  den  Zweck,  die  Zweifel  zu
heben,  welche  bei  der  Eigenthumsverjährung
darüber  bestanden,  was  unter  An=  und  Abwesenheit
zu  verstehen  sei,  und  ob  der  Lauf  der  Verjährung
egen  Abwesende  auch  im  Falle  ihrer  ignorantia
4  habe.  Dem  Schlußsatze  kann  daher  nur  der
Sinn  beigelegt  werden,  daß  diese  Bestimmungen
über  An=  und  Abwesenheit  auch  bei  der  Servituten-Verjährung
  Anwendung  zu  finden  haben,  d.  h.  daß
es  auch  da  nur  auf  das  Domizil,  nicht  auf  die  Lage
des  Objekts  ankomme.  Mehr  in  dieser  Stelle  zu
suchen,  verbietet  die  Verschiedenheit  der  Verjährung
des  Eigenthums  und  der  Servituten  in  wesentlichen
Stücken,  so  wie  daß  nicht  angenommen  werden
kann,  es  habe  nur  nebenher  bei  Gelegenheit  der
Festsetzungen  über  absentia  eine  in  das  Wesen  der
Servituten-Verjährung  so  verändernd  eingreifende
Verfügung  getroffen  werden  sollen.  Zudem  ist  der
Grund  der  Entscheidung  in  Const.  12  de  acquir.
et  retin.  poss.  (7,  32)  ein  allgemeiner,  nämlich:
daß  die  Arglist  oder  die  Nachlässigkeit  des  colonus
dem  Eigenthümer  nicht  schaden  soll.

Uebrigens  braucht  nicht  bewiesen  zu  werden,
daß  die  Ausübung  der  Servitut  auch  „mit  Willen“
des  fraglichen  Eigenthümers  geschehen  sei;  indem  die
scientia  domini  praedü  scrvientis  von  selbst  schon
den  Schluß  auf  seine  palientia  begründet,  wenn  er