Einwand  unvollständig  erfüllten  Verkaufé.  367

geltend  macht,  indem  er  behauptet,  daß  der  Kläger
ihm  allen  seinen  vorräthigen  Hopfen  zu  mindestens
vierzehn  Zentnern  verkauft  habe,  und  die  Baarzahlung
  erst  nach  Ablieferung  des  Ganzen  zu  leisten  sei,
so  ist  er  verbunden,  den  Beweis  dieses  Vorbringens
selbst  zu  übernehmen.  Denn  jener  Einwand  alterirt
die  rechtliche  Wirksamkeit  des  Klagegrundes  nicht  im
Geringsten,  und  ist  lediglich  dazu  bestimmt,  den
Beklagten  für  den  Augenbliek,  und  bis  zur  vollständigen
  Ablieferung  des  noch  rückständigen  Hopfens
von  der  Zahlung  des  Kaufschillings  zu  befreien,  oder
eine  Widerklage  auf  gänzliche  Erfüllung  einer  nur
vorbereitenden,  wenn  auch  vollkommen  rechtsverbindlichen
  Uebereinkunft  zu  begründen,  welche  bis  zur
wirklichen  Vorwiegung  des  Hopfens  als  Kaufvertrag
noch  nicht  zur  Perfektion  gediehen  ist,  und  eben  deßhalb
  der  Klage  aus  dem  Kaufgeschäfte,  so  weit  es
wirklich  schon  perfekt  geworden,  gegenüber,  nicht  zur
Begründung  der  Einrede  des  nicht,  oder  nicht  vollständig
  erfüllten  Vertrages  benützt  werden  kann.  Der
Kläger  verlangt  in  der  That  nicht  mehr,  als  die
Zahlung  des  Hopfenquantums,  welches  er  dem  Beklagten
  erwiesener  und  zugestandenermaßen  durch  Zuwiegung
  wirklich  verkauft  hat,  und  diese  Forderung
  ist  vollkommen  liquid;  die  Frage,  ob  er  dem
letzteren  noch  mehreres  abzulassen  und  zuzuwiegen,
d.  h.  zu  verkaufen  versprochen,  liegt  außer  dem
Bereiche  des  Klagegrundes,  und  wenn  der  Beklagte
bei  deren  Bejahung  ein  rechtliches  Interesse  hat,
wenn  er  hieraus  die  Befugniß  ableitet,  den  bereits
fälligen  Kaufschilling  gleichwohl  noch  zurückzuhalten,
so  ist  es  lediglich  seine  Sache,  dem  Richter  die
Existenz  eines  solchen  Versprechens  nachzuweisen,
und  seine  rechtlichen  Folgerungen  durch  die  entsprechenden
  Thatsachen  zu  begründen  1).

1)  Borst  über  die  Beweislast  K.  14,  24.