368  Conatitutum  possessorium.

Wenn  der  Beklagte  aus  dem  angeblichen  Versprechen
  einer  größeren  Quantität  Hopfens  eine
Widerklage  ableitet,  und  hiebei  Entschädigung  ver—
langt,  weil  der  Preis  der  Waare,  seit  der  Zeit,
da  die  Ablieferung  hätte  erfolgen  sollen,  zurückgegangen
  sei,  so  muß  er  beweisen,  daß  nicht  nur
Hopfen  überhaupt,  sondern  der  ihm  vom  Kläger
verkaufte  speziell  zu  jener  Zeit  den  behaupteten  Preis
von  150  fl.  pr.  Zentner  erreicht  hatte.  Denn  es
ist  landkundig,  daß  nicht  nur  der  in  verschiedenen
Gegenden  gebaute  Hopfen  sehr  verschiedene  Preise
hat,  sondern  daß  eine  Werthsdifferenz  auch  rücksichtlich
  des  auf  derselben  Markung  erzeugten  Gutes  stattsindet,
  wie  dieß  auch  bei  dem  Weine  der  Fall  ist,
so  daß  aus  dem  Preise,  wie  er  sich  für  das  Hopfenprodukt
  einer  Gegend  oder  Markung  im  Allgemelnen
gestaltett,  nicht  mit  zureichender  Sicherheit  auf  den

erth  der  Erzeugnisse  des  einzelnen  Produzenten
geschlossen  werden  kann.

des  kgl.  Handels-Appellationsgerichts  zu-Nürnberg

  vom  30.  Juli  1816  Nr.  1410.

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3.

Constikulum  possessorium.
Preuß.  LR.  Th.  1  Tlt.  7  S.  71.

Zur  Gültigkeit  eines  conslilutum  possessorium
  beim  Kaufvertrage  bedarf  es,  wenn  der  Gegenstand
  mehr  als  50  Thlr.  werth  ist,  einer  schrift-,
lichen  Erklärung  des  Constituenten.

Plenarbeschluß  des  Obertribunals  zu  Berlin
v.  20.  Nov.  1854.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  29
S.  1.

Neb.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  4&amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.