Samstag  den  22.  Nov.  1856.  21.  Jahrgang.  M  24.

Blätter

für

Mechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

AInhatt:  Hr  Auslegung  der  Strasgesetze.  Dlebstabt.  Amisehrenbeleldigung.
drververlehung.  utiop#e  u  des

Dlsessionscides.  Serufengsbulässigtelt  —  Statuten.  Kol#ion  bezüglich
  der  Form  von  Immobllsar-Verträgen.  Nothwendigkell  der  schrisi.
lichen  Form  solcher  Derträtqe  nach  preuß.  Rechte.  —  Ueber  die  Sewcksichilgung
  der  Mechte  des  Daters  bei  den  im  Interesse
des  minderjährigen  Kindes  zu  trefsenden  Anordnungen.  —

Dur  Auslegung  der  Strafgesetze.  Diebstahl.  Amtsehrenbeleidigung.
  örperverlehung.

1)  Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  einem  Falle,
in  welchem  zwar  von  mehreren  Personen  die  Ausführung
  eines  Diebstahles  verabredet  worden,
dieser  Diebstahl  jedoch  nur  von  einer  Person  ausgeführt
  war,  ausgesprochen,  dah  auch  diejenigen
Komplottanten,  die  an  der  Ausführung  nicht  Weil
nahmen,  für  den  erschwerenden  Umstand  der  vorausegangenen
  verabredeten  Verbindung  nach  Art.  II
r.  9  der  Verord.  vom  25.  März  1816  üÜber  den
Diebstahl  strafbar  erscheinen,
„weil  da,  wo  das  Gesetz  die  Verübung  einer  That  in
vorausgegangener  Verbindung  als  einen  erschwerenden
Umstand  aufstellt,  dieses  jedem  Miturheber  im  Komplotte
  anzurechnen  sei,  gleichviel,  ob  er  bei  Vollbringung
  der  That  selbst  unmittelbar  Theil  genommen  hat
oder  nicht,  was  schon  im  Begriffe  des  Komplottes  liege;
denn  nach  diesem  stehen  die  zur  Ausführung  des  Verbrechens
  unmittelbar  mitwirkenden  und  die  aus  gemeinsamem
  Willen  in  die  That  einstimmenden  Komplottanten
  auf  gleicher  Linle,  und  werden  demzufolge,  ohne
Rücksicht  der  Größe  der  thätigen  Mitwirkung  eines

Neue  Folge  I.  Band.