376  Diebstahl  in  verabredeter  Verbindung.

jeden  Einzelnen,  derselben  Strafbestimmung  unterworfen

  1)."

Dieser  allgemein  ausgesprochene  Grundsatz  mag
vielleicht  beim  Raube,  bei  der  Körperverletzung?)
vollkommen  richtig  sein,  bei  dem  Diebstahle  läßt  er
sich  bestreiten.

Der  Art.  221  Thl.  I  des  St  G.  bezeichnet
es  als  einen  geflissenen  gefährlichen  Diebstahl,  wenn
sich  der  Dieb  mit  Einem  oder  Mehreren  zur  Ausführung
  dieses  Verbrechens  verbunden  hatte;  nach
dem  Wortlaute  des  Gesetzes  lag  also  die  höhere
Strafbarkeit  hier  schon  in  der  gemeinsamen  Verbindung,
  obgleich  sich  nicht  leugnen  läßt,  daß  der
Gesetzgeber  auch  hier  vielleicht  schon  an  die  gemeinsame
  Aus  führung  dachte,  indem  die  Anmerkungen
  zur  allegirten  Stelle  J)  anführen,  daß  hierin
eine  größere  Kraft  liege,  was  bei  der  bloßen
Verabredung  zur  Ausführung  nicht  wohl,  sondern
nur  bei  der  Ausführung  selbst  der  Fall  sein  kann.
Es  ist  aber  mit  diesem  Artikel,  wie  in  anderen
Fällen,  wo  lediglich  die  gemeinsame  Verabredung
als  erschwerender  Umstand  in  Betracht  kommt,  nur
ausgesprochen,  daß  das  Komplott  bei  dem  Diebstahle
  nicht  nach  allgemeinen  Grundsätzen,  sondern
nach  dieser  besonderen  Bestimmung  zu  bestrafen  sei.

Anders  verhält  sich  aber  die  Sache  nach  der
Bestimmung  des  Art.  II  Abs.  9  der  erwähnten  Verordnung
  vom  25.  März  1816,  welche  die  Bestimmungen
  des  St  GB.  über  den  Diebstahl  aufgehoben
und  andere  an  deren  Stelle  gesetzt  hat.  Dort  ist

1)  Ztschr.  f.  G.  u.  R.  Bd.  Ul  S.  24—25.

2)  Der  Art.  368  Thl.  1  des  St  G.  spricht  von  einem
Anfalle  in  verabredeter  Verbindung  mehrerer  Personen,
  gleichwohl  aber  nur  von  der  Strafe  „des"“
nicht  „der“  Uebertreter.

2)  Pr.  U.  S.  127.