Diebstahl  in  verabredeter  Verbindung.  371

als  besonders  erschwerender  Umstand  bezeichnet:
„Wenn  zwei  oder  mehrere  Personen,  außer  dem
Falle  einer  Diebsbande,  den  Diebstahl  in  vorausgegangener
  Verbindung  begangen  haben.“  Es  genügt
  also  hier  nicht  blos  die  gemeinschaftliche  Verabredung,
  sondern  es  müssen  wenigstens  zwei
Personen  den  Diebstahl  auch  gemeinschaftlich  begehen.
  Wenn  sich  Jemand  mit  einem  Anderen  zu
einem  gemeinschaftlich  auszuführenden  Diebstahle  verbunden
  hat,  dieser  Andere  vollführt  aber,  wenn  auch
gegen  den  Willen  des  Verbündeten,  den  Diebstahl
allein,  so  liegt  eben  der  in  der  Diebstahlsnovelle
angeführte  erschwerende  Umstand  nicht  vor,  und  bei
dem  Mangel  der  Existenz  eines  solchen  kann  weder
der  physische  Urheber,  noch  der  Miturheber  im  Komplotte
  für  denselben  verantwortlich  gemacht  werden.
Dagegen  ist  es  unrichtig,  wenn  man  allgemein
behauptet"),  daß,  wenn  ein  Komplottant,  der  an
der  Ausführung  eines  von  ihm  mit  Anderen  beschlossenen
  Diebstahles  nicht  mitgewirkt  hat,  für  den  erschwerenden
  Umstand  der  Aus  führung  in  verabredeter
  Verbindung  bestraft  werde,  ihm  hier  die  verabredete
  Verbindung  doppelt  in  Anrechnung  gebracht
werde,  einmal  als  Komplott  und  einmal  als  verabredete
  Verbindung.  Wenn  von  mehreren  Komplottanten
  wenigstens  zwei  den  Diebstahl  ausgeführt
haben,  haften  auch  alle  übrigen  für  den  erschwerenden
  Umstand  der  gemeinschaftlichen  Ausführung  eben  so
gut,  wie  der  intellektuelle  Urheber,  der  zwei  Personen
verleitet  hat,  gemeinschaftlich  einen  Diebstahl  ouszuführen;
  sie  wollten  eine  Ausführung  durch  mehrere
  Personen,  und  dieser  ihr  Wille  ist  denn  auch
in  Erfüllung  gegangen.  Der  erschwerende  Umstand
liegt  aber  in  der  Ausführung  durch  wenigstens
zwei  Personen,  nicht  in  der  Verabredung  hiezu,

4)  Bl.  f.  RA.  Bd.  II  S.  310.