372  Amtsehrenbeleidigung.

diese  wird  also  nur  immer  einmal  in  Anrechnung
gebracht.  -  ·  ··.
2)  Es  ist  konstante  Praxis,  daß  derjenige,  der
uͤber  ein  Landgericht  oder  ein  diesem  koordinirtes
oder  subordinirtes  Staatsamt  unter  den  im  Art.  405
Abs.  2  Thl.  1  des  StGB.  angeführten  Voraussetzungen
  sich  beleidigende  Aeußerungen  erlaubt,  ohne
den  Träger  des  Staatsamtes  persönlich  anzugreifen,
  nach  Art.  407  J.  c.  wegen  beleidigter  Amttzehre
  bestraft  wird.  In  einer  solchen  Handlung  liegt
aber  gar  kein  strafrechtliches  Reat.
Das  Strafgesetzbuch  verlangt  zum  Thatbestande
des  Vergehens  der  Beleidigung  der  Amtsehre  immer
(mit  einer  einzigen  Aubnahme)  einen  Angriff  gegen
die  Person  des  Beamten  selbst.  Das  geht  schon
aus  der  Definition  hervor:  „Wer  die  Ehrfurcht,
welche  der  Würde  des  Staatsamtes  selbst  gebührt,
durch  Ehrenbeleidigung  eines  Staatsbeamten
—  verletzt,  ist  der  Beleidigung  der  Amtsehre  schuldig“
  und  „nur  die  Beleidigung  eines  Staatsbeamten
gilt  für  beleidigte  Amtsehre;““  5)  in  gleichem  Sinne
drücken  sich  auch  die  Anmerkungen  zum  StGB.  5)  aus.
In  Anerkennung  der  Richtigkeit  dieses  Grundsatzes,
  daß  die  Person  des  Trägers  des  Staatsamtes
  beleidigt  worden  sein  muß,  wenn  das  erwähnte
Vergehen  vorliegen  soll,  hat  auch  der  oberste  Gerichtshof
  ausgesprochen,  daß  an  einem  verstorbenen
Beamten  keine  Amtsehrenbeleidigung,  wohl  aber  an
einem  in  Ruhestand  versetzten  begangen  werden  kann?).
Als  Ausnahme  von  diesem  Grundsatze  hat  das
St  GB.  jedoch  auch  eine  Amtsehrenbeleidigung  an
elnem  königlichen  Kollegium  aufgenommen  ).

S)  Art.  405  Thl.  I  des  StB.

*)  Bd.  Ul  S.  272—273.  #

y)  Ztschr.  f.  G.  u.  R.  Bd.  1  S.  82,  Bb.  U  S.  1.
vgl.  auch  Bd.  III  S.  236.  «

«)StGB.Thl.1Akt.406.