Anitsehrenbeleidigung.  373

.Was  unter  „Kollegium“  zu  verstehen  sei,  ist
im  Sinne  der  Vll.  aufzufassen,  wornach  also  „Landgerlchte“,
  „Kreis=  und  Stadtgerichte“  und  andere
diesen  koordinirte  oder  subordinirte  Stellen  nicht  mit
inbegriffen  sind.  Wenn  nun  gleich  an  diesen,  wie
an  juristischen  Personen  überhaupt  eine  Beleidigung
stattfinden  kann?),  so  geht  doch  schon  aus  elner
Vergleichung  des  Art.  406  Thl.  I  des  StGB.  mit
Art.  407  hervor,  daß  das  St  GB.  eine  Beleidigung
an  diesen  juristischen  Personen  unter  keiner  Voraussetzung
  als  Amtsehrenbeleidigung  betrachtet  haben
will,  weil  im  Art.  406  von  der  Ehrenbeleidigung
an  einem  k.  Kollegium  oder  dessen  Kommissarien,
im  Art.  407  nur  von  Ehrenbeleidigungen,  an  anderen
  (d.  h.  im  Range  nieder  stehenden)  Staatsbeamten
  die  Rede  ist,  hier  also  das  Staatsamt
sechtt,  dem  sie  angehören,  als  solches  ausgeschlossen
wird.

Abgesehen  hievon  enthält,  wie  erwähnt,  der
Art.  406  eine  Ausnahmsbestimmung  von  dem  an
die  Spitze  gestellten  Grundsatze,  daß  die  Beleidigung
der  Amtsehre  nur  an  der  Person  eines  Beamten
begangen  werden  kann,  und  wenn  solche  Ausnahmsbestimmungen
  schon  im  Allgemeinen  nicht  extensiv
interpretirt  werden  dürfen,  so  kann  dieses  um  so  weniger
  bei  Strafgesetzen  der  Fall  sein.

Wenn  daher  über  die  Handlungsweise  eines
Landgerichts,  eines  Kreis=  und  Stadtgerichts  Aeußerungen
  fallen,  die  beleidigender  Natur  sind,  so  mögen
  sie  nach  Umständen  polizeilich  strafbar  erscheinen,
aber  unter  die  Bestimmungen  des  St  PGE.  Thl.  J
Art.  406  u.  407  können  sie  nicht  subsumirt  werden  10).

2)  Fr.  3  S.  1.  2  (XLVII,  10)  Weber  über  Inj.  u.
Schmähschr.  I.  S.  162.
0)  Gegen  die  oben  vertheidigte  Ansicht  läßt  sich  anführen,
  daß  die  Beleidigung  einer  gewissen  Person  nicht