974  Kulpose  Körperverletzung  mit  Waffen.

3)  Viele  Gerichte  sind  der  Ansicht,  daß  eine
kulpose  Körperverletzung  mit  Waffe  verübt,  die  als
dolose  mit  einer  Vergehensstrafe  behandelt  werden
müßte,  den  Charakter  eines  Vergehens  behalte  11).

Diese  Ansicht  dürfte  sich  kaum  rechtfertigen  lassen.
Zur  Begründung  derselben  beruft  man  sich  auf  Art  69
Thl.  1  des  St&amp;B.  Anmerk.  hiezu  Bd.  III  S.  209
und  Reskript  v.  8.  Febr.  1817  12).

Durch  diese  Gesetzesstellen  ist  allerdings  ausesprochen,

  daß,  wenn  die  Strafe  des  Vorsatzes  eine
sichemonglliche  Gefängnißstrafe  übersteigt,  d.  h.  wenn
auf  eine  Gefängnißstrafe  von  6  Monaten  oder  mehr
erkannt  werden  kann,  die  Strafe  der  Fahrlässigkeit
Gefängniß,  jedoch  nicht  über  einen  Monat  bildet,

gerade  durch  Nennung  derselben  bedingt  ist,  sondern
  daß  auch  hier,  wie  in  anderen  Beziehungen,
eine  unzweideutige  Bezeichnung  (demonsalio)
die  Stelle  der  Nennung  vertreten  kann.  In  der
gegen  ein  „Landgericht“  ausgestoßenen  Beleidigung
erscheinen  die  das  Landgericht  bildenden,  insbesondere
die  bei  der  fraglichen  Amtshandlung  betheiligten
Staatsbeamten  als  Injuriaten  im  Sinne  des  Art.  405.
Daraus,  daß  die  Verübung  „an  einem  königlichen
Kolleglum“  eine  schwerere  Strafe  nach  sich
ziehlt,  kann  wohl  nicht  gefolgert  werden,  daß  die
Verübung  durch  beleidigende  Aeußerungen  gegen  ein
Amt,  welches  zwar  aus  mehreren  physischen  Personen
gebildet  ist,  aber  nicht  in  der  Kategorie  königlicher
Kollegien  steht,  auch  nicht  der  geringeren  im  Art.  407
gedrohten  (Vergehens-)  Strafe  unterliege.  Vielmehr
  äußert  hier  das  Nichtseln  der  Eigenschaft  eines
königlichen  Kollegiums  seine  Folge  nur  darin,  daß
nicht  die  im  Art.  406,  sondern  die  im  Art.  407
gedrohte  mildere  Strafe  zur  Anwendung  könmt  —

11)  8.  B.  Erk.  d.  AG.  von  Oberbayern  in  S.  Alois
Ruf  von  Wackerstein;  Erk.  d.  AG.  v.  Mittelfranken
in  S.  Maderer  von  Altorf  v.  19.  April  1856.
"nn  13)  2L.  S.  Nr.  161.