Kulpose  Körperverletzung  mit  Waffen.  375

und  daß  bei  einer  Gefängnißstrafe  von  6  Monaten
oder  weniger  für  den  Vorsatz,  die  Strafe  der  Fahrlässigkeit
  der  Polizeibehörde  anheimfalle.  -

Wenn  nun  auch  die  Strafe  des  dolosen  Vergehens
  der  Körperverletzung  mit  Waffe  nach  Art.  368
Thl.  I  des  St  GB.  zwischen  sechsmonatlichem  und
zweijährigem  Gefängnisse  auszumessen  ist,  bleibt  doch
iese  Körperverletzung,  aus  Fahrlässigkeit  verübt,  immer
  nur  polizeilich  strafbar.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  nämlich  mehrfach
ausgesprochen,  daß  die  Strafe  der  Fahrlässigkeit  nach
dem  gewöhnlichen,  nicht  qualifizirten  Dolus  auszumessen
  sei;  unter  dem  gualifizirten  rechtswidrigen
Vorsatz  werde  aber  derjenige  verstanden,  bei  dem
ein  Beschluß  mit  Vorbedacht  oder  eine  Ausführung
mit  Ueberlegung  vorhanden  sei,  dieser  könne  bei  der
fahrlässigen  Todtung  nicht  in  Betracht  kommen,
weil  Art.  69  Thl.  I  des  StGB.  nur  vom  rechtswidrigen
  Vorsatze  überhaupt  spreche,  und  es  sei  daher
  die  Strafe  der  fahrlässigen  Tödtung  nur  nach
der  Strafe  des  Todtschlages  und  nicht  nach  der
Strafe  des  Mordes  zu  berechnen  15).

Dieser  auf  einen  speziellen  Fall  angewandte
allgemeine  Grundsatz  muß  aber,  wie  bei  der  höheren
so  auch  bei  der  niederen  Potenz  gleiche  Geltung  finden.
  Auch  bei  dem  Vergehen  der  Körperverletzung
gibt  es  einen  gewöhnlichen  und  einen  gualifizirten
Dolus,  und  während  letzterer  nach  den  Art.  367  u.
368  Thl.  I  des  St  GB.  und  der  Ver.  v.  22.  Febr.
1814  zu  bestrafen  ist,  ist  dem  ersteren  durch  Art.  7
des  Ges.  v.  29.  August  1848,  einige  Abänder.  d.
I.  Thl.  d.  St  GB.  betr.,  Rechnung  getragen.  Hiernach
  kann  aber  die  Strafe  des  Vergehens  der  Körperverletzung
  mit  Waffe  (verübt  ohne  Ueberlegung

12)  Sizgsb.  Bd.  IV.  S.  291.  295.  463.