376  Erekutivprozeß.  Difessionseid.  Bernfungszulässigkeit.

und  Vorbedacht  in  aufwallender  Hitze  des  Zornes,

d.  h.  bei  gewöhnlichem  Dolus)  im  Maximum

nur  auf  sechs  Monate  Gefängniß  erstreckt  werden,

darf  diese  Dauer  nie  übersteigen  und  ist  daher  der

Reat  als  fahrlässige  Handlung  nach  den  oben  angeführten

  Gesetzesstellen  immer  nur  polizeilich  strafbar,
«  leiner.

Erekutivprozeß.  Erkenntniß  auf  Feistung  des  Difes-«
  sionseides.  Berufungszulässigkeit.
Vgl.  Komment.  ũb.  b.  GO.  Bd.  IV  Aufl.  II  zu  Kap.  XV  S.  3  Note39.

Unter  den  im  §.  52  der  Novelle  von  1837
verordneten  Ausnahmen  von  der  Regel,  daß  gegen
Zwischenbescheide  elbstständige  Berufung  nicht  stattfinde,
  ist  das  Erkenntniß  auf  Leistung  des  Difes--sionseides
  (GO.  XI  §.  8  Nr.  0)  nicht  begriffen.
Daher  hat  sich  bezüglich  dieses  Falles  der  Eidesnerkennung
  die  Pragis  für  Unzulässigkeit  selbststäniger
  Berufung  festgestellt  1).  Diese  Feststellung
bezieht  sich  aber  nicht  auf  dergleichen  Erkenntnisse,
wie  sie  um  Exekutivprozesse  vorkommen.  Hat  der
Beklagte,  etwa  auf  Grund  von  Ausstellungen  über  die
Beschaffenheit  der  vorgelegten  Urkunde,  vorerst  die
Statthaftigkeit  des  Exekutivprozesses  bestritten  ?)  und
nur  eventuell  difitirt,  so  ist,  wenn  jene  Ausstellungen
als  unerheblich  erscheinen,  auf  Leistung  des  Difessionseides
  zu  erkennen.  Dieses  Erkenntusg  enthält
aber  zugleich  den  Ausspruch  über  die  bestrittene
Statthaftigkeit  der  Prozeßart,  und  fällt  sonach  unter
  die  Kategorie  der  unter  Nr.  3  des  8.  52  aufgestellten
  Ausnahme.  Demzufolge  ist  hier  die  selbständige
  Berufung  zur  zweiten  Instanz  nicht  ausgeschlossen;
  wohl  aber,  unter  Voraussetzung  der

1)  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIV  S.  63;  Bd.  XVII  S.  399.
25  Pgl.  Komment.  1.  d.  GO.  Aufl.  M.  Bd.  U.  S.  68.