Statuten-Kollision.  Form  von  Immobiliarvertraͤgen.  377

Uebereinstimmung  der  Urtheile  I.  und  I.  Justanz,
das  Rechtsmittel  der  Oberberufung).

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Statuten  =  Kollission  bezüglich  der  Form  von  Immobiliar-Verträgen.
  Nothwendigkelt  der  schriftlichen  Form  solcher
Verträge  nach  preuß.  Rechte.

A.  klagte  gegen  B.  auf  Erfüllung  eines  Kaufvertrages,
  welcher  nach  des  Klägers  Behauptung  zwischen
  ihm  und  dem  B.  in  der  Wohnung  des  Letzteren
zu  Nürnberg  über  mehrere  in  einem  benachbarten
Bezirke  gelegene  Grundstücke,  woselbst  das  preuß.
Landrecht  zur  Anwendung  kommt,  mündlich  abgeschlossen
  worden  sein  soll.  Beklagter  Seits  wurde
widersprochen,  daß  der  Kaufvertrag  wirklich  abgeschlossen
  worden  sei,  und  eventuell  dessen  Rechtsgiltigkeit
  wegen  Mangels  der  im  erwähnten  Laudrechte
vorgeschriebenen  schriftlichen  Errichtung  bestritten.  Die
Vorinstanzen  erachteten  die  Einrede  für  gegründet
und  erkannten  auf  Abweisung  der  Klage.  In  dritter
Instanz  erging  ein  bestätigendes  Erkenntniß  aus
nachstehenden  Gründen:

Da  das  Nürnberger  Statutarrecht  über  die
Form  der  Kaufverträge  und  insonderheit  derjenigen
Über  Immobilien  keine  Bestimmungen  enthält  und
das  in  Nürnberg  subsidiär  geltende  gemeine  Recht
eine  schriftliche  Form  für  dergleichen  Verträge  nicht
vorschreibt,  das  preuß.  Landrecht  aber,  welchem  die
in  Frage  stehenden  Immobillen  unterworfen  sind,
die  Glltigkeit  solcher  Verträge  von  Beobachtung  der
schriftlichen  Form  abhängig  macht,  so  liegt  eine  Kollision
  der  Statuten  vor.

Ueber  die  Frage,  ob  die  Giltigkeit  eines  Ver-2)

  Vgl.  Nov.  v.  1837  F.  54  Nr.  1.