378  Statuten-Kollifion.  Form  von  Immobiliarverträgen.

trages  über  Immobilien  bezüglich  der  äußeren  Form
nach  den  Gesetzen  des  Ortes  der  Vertragsschließung
oder  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  die  Immobilien
  liegen  (den  sog.  Realstatuten),  zu  beurtheilen
sei  1),  irnd  die  Ansichten  der  Rechtsgelehrten  verschieden,
  es  verdient  jedoch  die  Meinung  derjenigen,
welche  das  letztere  annehmen  und  welchen  namentlich
  auch  Bornemann  in  der  systematischen  Darstellung
  des  preuß.  Civilrechts  Bd.  1  S.  207  (erste
usg.)  beigetreten  ist,  den  Vorzug,  denn:

1)  Es  ist  ein  allgemein  anerkannter  und  unbestrittener
  Grundsatz,  daß  die  Rechtsverhältnisse  bezüglich
  unbeweglicher  Sachen,  soferne  dieselben  einzeln
  für  sich  und  nicht  als  Bestandtheile  einer  universitas
  juris  in  Betrachtung  kommen,  insonderheit
die  Erwerbung  und  der  Verlust  der  Rechte  an  Immobilien
  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  an  welchen
die  betr.  Objekte  liegen,  zu  beurtheilen  sind.

Göschen,  Vorlesungen  Bd.  I  8.  113.

Glück,  Pand.  Komment.  Bd.  1  §S.  76  2.  Ausg.

Mühlenbruch,  Pand.  Recht  Bd.  IS.  72  Nr.  2.

Seuffert's  P.  R.  §.  17  Nr.  2  S.  23
3.  Ausg.  «

v.  Holzschuher,  Theorie  und  Casuistik  des
Civilrechts  Bd.  I  S.  68  zu  F.

Beseler,  deutsches  Privatrecht  Bd.  I  8.  3
Nr.  III  u.  V  b.

2)  Dieser  Grundsatz  ist  aber  nicht  blos  in  so  weit
anzuwenden,  als  jene  Gesetze  Bestimmungen  über
den  unmittelbaren  Erwerb  des  Eigenthums  und  anderer
  dinglicher  Rechte  an  Grundstücken  enthalten,  sondern
auch  in  so  weit,  als  sie  die  Giltigkeit  der  über  die  Ver-1)

  Nach  Thl.  1  Tit.  5  §.  115  des  pr.  Landr.  müssen  in
allen  Fällen,  wo  unbewegliche  Sachen,  deren  Eigentbum,
  Besitz  oder  Nutzung,  der  Gegenstand  eines
Vertrages  sind,  wegen  der  Form  die  Gesetze  des
Orts,  wo  die  Sache  liegt,  beobachtet  werden.