Statuten-Kollision.  Form  von  Immobillarverträgen.  379

dußerung  von  Grundstücken  geschlossenen  Verträge
betreffen,  well  ein  solcher  Veräußerungsvertrag  die
Uebertragung  des  Eigenthums  bezweckt,  und  sobald
er  als  ein  wirksames  obligatorisches  Verhältniß  unter
  den  Kontrahenten  anerkannt  wird,  als  causa
Ppraecedens,  die  Verpflichtung  des  Veräußernden
zur  Uebergabe  des  Vertragsobjekts  an  den  anderen
Kontrahenten  begründet,  durch  welche  der  Eigenthumserwerb
  von  Seite  des  letzteren  geschieht,  mithin
  den  Uebergang  des  Eigenthums  an  diesen  zur
nothwendigen  Fotge  hat,  und  daher  der  Kraft  und
Wirkung  nach  schon  den  Akt  der  Veränderung  im
Eigenthum  enthält.  "«

Seuffert's  Archiv  Bd.  VII  Nr.  2  S.  3.

Eichhorn  deutsches  Privatrecht  8.  36  S.  104

4.  Ausg
v.  enins-Ingenheim  Lehrb.  des  Civilrechts
  Bd.  1  S.  22  S.  68  Ziff.  3  5.  Aufl.

v.  Holzschuher  a.  a.  O.  S.  69.

3)  Es  muß  demnach  konsequenterweise  auch  die
Giltigkeit  des  Veräußerungsvertrages  bezüglich  der
Form  nach  den  Realstatuten  beurtheilt  werden,  wenn
diese  eine  bestimmte  Form  vorschreiben  und  deren
Beobachtung  zur  absoluten  Bedingung  der  Giltigkeit
des  Rechtsgeschästes  machen.

Glück  a.  a.  O.  S.  14  b.  S.  103—  106.

Schäffner,  Entwickelung  des  internationalen
Privatrechts  S.  63  S.  76.

4)  Das  pr.  Landrecht,  unter  dessen  Herrschaft
die  fraglichen  Immobilien  liegen,  schreibt  aber  nicht
nur  als  Regel  vor,  daß  jeder  Vertrag,  dessen  Gegenstand
  über  50  Thlr.  sich  beläuft,  schriftlich  errichtet
  werden  muß,  widrigenfalls,  wenn  er  noch
von  keiner  Seite  erfüllt  worden,  daraus  keine  Klage
stattfindet,  Th.  I  Tit.  5  §.  131  und  155,  sondern
es  verordnet  auch  noch  ganz  allgemein  und  ohne
Rücksicht  auf  eine  Summe  im  §.  135  ibid.,  daß
Verträge  und  Erklärungen  über  Grundgerechtigkeiten