880  Statuten-Kollision.  Form  von  Immobiliarvertraͤgen.

allemal  schriftlich  abgefaßt  werden  müssen,  welche
Vorschrift  um  so  mehr  auch  von  Verträgen  über
Veräußerung  von  Immobilien  zu  gelten  hat,  da
nach  Th.  I,  Tit.  10  §S.  15  u.  16  alle  Willenserklärungen
  und  Verträge,  wodurch  über  das  Eigenthum
  eines  Grundstückes  etwas  verfügt  wird,  sogar
gerichtlich  oder  vor  einem  Justizkommissär  aufgenommen
  werden  müssen,  wenn  die  Eintragung  des  Besitztitels
  in  das  Hypothekenbuch  bewirkt  werden  soll,
indem  diese  auf  den  Grund  eines  bloßen  Privatwenn
  auch  schriftlichen  Vertrages  nicht  statt  findet,
und  einem  solchen  Vertrage  nach  §.  17  ib.  blos
die  Wirkung  einer  Punktation  (Tit.  5  §S.  120  ff.)
beigelegt  ist,  so  daß  aus  demselben  —  aber  nur  bei
beobachteter  schriftlicher  Form  —  auf  Errichtung
eines  förmlichen  gerichtlichen  Instruments  geklagt
werden  kann.
Hieraus  ergibt  sich  unzweifelhaft,  daß  das  pr.
Landrecht  die  schriftliche  Form  bei  Kaufverträgen
über  Immobilien  zur  nothwendigen  Bedingung  ihrer
Gültigkeit  und  Klagbarkeit  erfordert,  und  an  die
Nichtbeobachtung  dieser  Form  die  Folge  der  Nichtigkeit
  des  Vertrages  knüpft,  weil  hier  die  schriftliche
  Abfassung  nicht  blos  des  erforderlichen  Urkundenbeweises
  wegen,  sondern  auch  hauptsächlich  darum
gefordert  wird,  weil  die  Schrift  nothwendige  Basis
er  gerichtlichen  oder  notariellen  Beglaubigung  solcher
  Verträge  und  diese  wiederum  nothwendige  Bedingung
  der  zu  bewerkstelligenden  Eintragung  des
Besitztitels  in  das  Hypothekenbuch  ist.
Bornemann  a.  a.  O.  g.  173  S.  460  und

§.  178  Nr.  3  S.  507.

Hieiiernach  konnte  dem  nach  elgener  Angabe  des
Klägers  blos  mündlich  geschlossenen  Kaufvertrage  eine
Wirksamkeit  nicht  beigelegt  werden,  weßhalb  die
Klagabweisung  gerechtfertiget  erscheint.

SAGE.  v.  23.  Mai  1855.  Reg.  Nr.  261  %