Sorge  für  das  Kind  bei  Abwesenheit  des  Vaters.  381

2.

Ueber  die  Berücksichtigung  der  Rechte  des  abwesenden  Vaters
bel  den  im  Interesse  des  minderjährigen  Kindes  zu  treffenden
  Anordnungen.

Der  Vater  eines  nur  wenig  Jahre  alten  Kindes
hatte  sich  aus  der  Heimat  heimlich  entfernt  und  soll
nach  Amerika  ausgewandert  sein.  Das  Kind  ließ
er  in  den  Händen  seiner  im  benachbarten  Auslande
wohnenden  Schwiegermutter;  da  diese  jedoch  der
Confession,  in  welcher  das  Kind  erzogen  werden  soll,
nicht  angehört,  so  trugen  die  väterlichen  Seitenverwandten
  Bedenken,  ihr  das  Kind  zu  belassen,  der
Vormund  ließ  sich  zur  Klage  bei  dem  Gerichte  der
Großmutter  auf  Herausgabe  des  Kindes  ermächtigen,
welche  auch  die  entsprechende  Verurtheilung  zur  Folge
hatte.  Nun  erklärte  die  Großmutter,  sie  beachsichtige
  ihre  Enkelin  zu  adoptiren  und  beantragte  zu
diesem  Ende  bei  der  Vormundschaftsbehörde  die  Gestattung
  der  Auswanderung  des  KindeS.  Die  erste
Instanz  ließ  sich  zur  Verwerfung  dieses  Antrags
durch  die  berührten  konfessionellen  Rücksichten  bestimmen,
  hinsichtlich  welcher  die  Antragstellerin  jedoch
sofort  die  geeigneten  Garantien  darbot.  Aber  auch

as  Appellationsgericht  glaubte  dem  Antrage  nicht
deferiren  zu  können,  weil  durch  die  verlangte  Anordnung
  in  die  Rechte  des  Vaters  eingegriffen  würde.
Der  oberste  Gerichtshof  spricht  sich  über  diese  Frage
in  folgender  Weise  aus:

Die  Verfügung  über  eine  Aenderung  der  Landeshörigkeit
  des  Kindes,  sowie  über  seinen  Aufenthalt
und  seine  Erziehung,  fällt  allerdings  in  den  Bereich
der  väterlichen  Gewalt  und  der  dem  Vater  zustehenden
  natürlichen  Vormundschaft.  Zur  Wirksamkeit
“*  Rechte  des  Vaters  wird  aber  vorausgesetzt,
daß  dieser  sich  nicht  außer  Stand  gesetzt  habe,  die-