382  Sorge  für  das  Kind  bei,  Abwesenheit  des  Vaters.

selben  auszuüben,  wie  im  vorliegenden  Falle  N.  ...
gethan  hat,  indem  er  sich  vor  mehreren  Jahren  aus
dem  Vaterlande  heimlich  —  angeblich  nach  Amerika
—  entfernte,  ohne  irgend  einen  Verkehr  mit  der
Helmat  zu  pflegen  und  ohne  sich  um  sein  Kind  zu
kümmern,  welches  er  schon  vorher  der  Fürsorge  seiner
  Schwiegermutker  auheimgestellt  hatte.

Die  nothwendige  Folge  dieses  Verhältnisses  ist
nun,  daß  an  die  Stelle  der  väterlichen  Fürsorge
diejenige  einer  für  das  Kind  aufgestellten  Vormundschaft
  und  die  der  Ohervormundschaftsbehörde  getreten
  ist,  welche,  ohne  weitere  Rücksicht  auf  den
Vater,  alle  Maßnahmen  vorzukehren  verpflichtet  und
berechtigt  sind,  die  das  Wohl  des  Kindes  erheischen
kann,  sie  mögen  das  Vermögen  des  Kindes  oder
dessen  Person  betreffen.  .

Wollte  man  der  väterlichen  Gewalt  in  einem
solchen  Falle,  im  Sinne  des  appellationsgerichtlichen
Erkenntnisses,  eine  fortdauernde  Wirksamkeit  gestatten,
so  wäre  das  Kind  in  den  wichtigsten,  oft  unverschieblichen
  Handlungen  des  Lebens,  —  der  Verehelichung,
  den  Verfügungen  über  das  Vermögen
  ae  —  gehindert  und  gewissermaßen  rechtlos
Gestellt.

Diese  aus  der  Natur  der  Sache  geschöpfte
Ansicht  liegt  auch  verschiedenen  Bestimmungen  des
römischen  Rechts  zu  Grunde.

Wenn  der  Vater  abwesend  und  sein  Aufenthaltsort
  unbekannt  ist,  insbesondere  wenn  er  sich  in
feindlicher  Gefangenschaft  befindet,  so  kann  nach  fr.
12  §S.  3  de  captivis  et  postliminio  (49,  15),
der  Haussohn  heirathen,  ohne  daß  es  dem  Vater,
wenn  er  zurückkehrt  und  die  väterliche  Gewalt  wieder
  in  Wirksamkeit  tritt,  gestattet  ist,  die  Verheirathung
  wegen  Ermangelung  seiner  Einwilligung  anzugreifen.
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'Rachkr.9§.1nndcr.10·dentunuptm-