Sorge  für  das  Kind  bei  Abwesenheit  des  Vaters.  388

rum  (23,  2)  soll  in  solchem  Falle  die  Zurückkunft
des  Vaters  drei  Jahre  lang  abgewartet  werden;
der  in  kr.  11  ebendaselbst  aufgenommene  Ausspruch
heißt  aber  auch  eine  früher  von  dem  Sohne  oder
der  Tochter  eingegangene  Ehe  giltig,  wenn  die  Wahl
so  getroffen  wird,  daß  man  vermuthen  kann,  der
Vater  würde  sie  nicht  verwerfen.  Hierbei  wird  keine
Vernachlässigung  der  Vaterpflichten  vorausgesetzt;  —
viel  weiter  geht  aber  das  römische  Recht,  wenn  dem
Vater  eine  solche  zur  Last  fällt.  Hat  der  Vater
längere  Zeit  (diu.)  zugelassen,  daß  die  Angelegenheiten
  des  Sohnes  durch  den  im  Testamente  der
Mutter  bezeichneten  Vormund  geführt  werden,  so
kann  darin  eine  Verzichtleistung  auf  die  väterliche
Gewalt  gefunden  werden.
Const.  1  de  patria  potestate  (8,  47).
Die  Aussetzung  des  Kindes  zieht  vollends  den
Verlust  der  väterlichen  Gewalt  sofort  nach  sich.
Const.  2  de  infantibus  expositis  (8,  52).
Vgl.  auch  Burchardi  gemeinrechtliches  Er-Khungerech,
  im  Archiv  für  civil.  Praxis  B.  8.
.  177.  —

Hiernach  kann  es  bei  der  obervormundschaftlichen
Beschlußfassung  über  die  beantragte  Uebernahme  des
Kindes  von  Seiten  der  Großmutter  und  der  damit
zusammenhängenden  Auswanderung  des  Ersteren  nur
noch  darauf  ankommen,  ob  diese  Maaßnahme  dem
Wohle  des  Kindes  angemessen  ist.  Hierüber  kann
aber  nach  dem  Inhalte  der  Akten  nicht  der  mindeste
Zweifel  erhoben  werden.  Gegen  die  Persönlichkeit
der  Wittwe  W.  ..  und  ihre  Befähigung  zur  Erziehung
  des  Kindes  it  kein  Anstand  erhoben  worden.

Durch  die  Bande  der  Natur  ist  aber  die  Großmutter
  in  Ermangelung  der  Eltern  dem  Kinde  am
nächsten  und  von  ihr  kann  mit  größerer  Zuversicht
als  von  Seitenverwandten  eine  uneigemützige,  sorgfältige
  Pflege  des  Kindes  gewärtigt  werden.  Dieses