384  Sorge  für  das  Kind  bei  Abwesenheit  des  Vaters.

natürliche  Verhältniß  hat  im  neuesten  römischen
Rechte,  —  im  Widerspruche  mit  dem  früher  festgehaltenen
  Grundsatze,  daß  die  Vormundschaft  ein  Geschäft
  für  Männer  (virile  oflicium)  sei,  —  die
Verfügung  herbeigeführt,  daß  in  Ermangelung  der
Eltern  die  Großmutter,  mit  Ausschluß  der  Seitenverwandten,
  mit  der  Vormundschaft  betraut  werden
  soll.
Nov.  118,  Cap.  5.

Den  vorzugsweisen  Anspruch  der  Mutter  und
Großmutter  auf  die  Erziehung  und  persönliche  Pflege
deß  Kindes  hatte  schon  das  frühere  Recht  anerkannt.

S.  Rudorff  das  Recht  der  Vormundschaft

S.  246  u.  f.

Das  Näimliche  verfügt  de  das  hier  zmächst  maaße
gebende  Mainzer  Landrecht  Tit.  V  F.

Die  Zuwelsung  der  Erziehung  an  *  Großmutter
empfiehlt  sich  hier  insbesondere  hucch  das  Geschlechk
des  Kindes.

Vgl.  Burchardi  a.  a.  O.  S.  173.

Endlich  verdient  der  Umstand  ganz  vorzügliche
Berücksichtigung,  daß  der  Vater  selbst  schon  während
seiner  Anwesenheit  in  der  Heimat  das  Kind  der
Fültferge  der  Großmutter  anvertraut  und  ihr  daselbe
  bei  seiner  Entfernung  belassen  hat.

Das  vom  k.  Appellationsgerichte  in  Bezug  genommene
  Nutzungsrecht  des  Vaters  an  dem  Vermögen
  des  Kindes  kann  hierbei  nicht  berücksichtigt
werden,  da  dieses  Nutzungsrecht,  zufolge  Tit.  VII
8.  3  des  Mainzer  Landrechts  durch  die  Wiederverehelichung
  des  N...  aufgehört  hat  und  derselbe
ohnehin  die  dem  Nutzungsrechte  gegenüber  stehenden
Pfüchten  Ghegen  das  Kind  in  keiner  Weise  erfüllt.

.  10.  Oktober  1856  Nr.  1573  7/6.

:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  -5  Enke,  *  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S