Samstag  den  6.  Dez.  1856.  21.  Jahrgang.  25.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

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Die  Muttergutsauszeige  für  die  Kinder  von  Siegel-«
  «  mäßigen.

Schon  in  Bd.  IX  S.  157  ff.  dieser  Blätter
wurde  auf  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  hingewiesen,
  nach  welchem  es  der  Obervormundschaftsbehörde
  zusteht,  hinsichtlich  der  Muttergutsauszeige  von
Seite  siegelmäßiger  Väter  genaue  Aufschlüsse  zu  verlangen.


P  Der  Rechtsgrundsatz,  daß  es  dem  ordentlichen
Gerichte  zusteht,  ex  oklicio  von  der  Muttergutsauszeige
  eines  siegelmäßigen  Vaters  Koguition  zu
nehmen,  wenn  dessen  Kinder  noch  minderjährig  sind,
und  daß  insbesondere  das  Gericht  auf  die  Sicherstellung
  des  ausgezeigten  Muttergutes  von  Seite  des
siegelmäßigen  Vaters  offiziellen  Bedacht  zu  nehmen
habe,  hat  ein  allgemeines  Interesse,  indem  im  Falle
seiner  Nichtanwendung  das  Vermögen  vieler  Minderjährigen
  sehr  gefährdet  sein  könnte.  —

.Das  ältere  Landrecht  von  1616  verordnete  in
Tit.  III  Art.  4:
Neue  Folge.  Band  I.