386  Muttergutsauszeige  f.  die  Kinder  von  Siegelmäßigen.

„Wem  seine  eheliche  Hausfrau  mit  Tod  abgehet,
  und  sie  eheleibliche  Kinder,  von  ihnen  beyden
geboren,  hinter  ihr  verläßt,  so  soll  alsdann  der  verwittibt,
  er  greife  zur  andern  Ehe  oder  nicht,  denselbigen
  seinen  Kindern  erster  Ehe  ihr  mütterlich  Gut,
wie  viel  sich  dessen  befindet  und  wie  es  Namen  haben
  mag,  in  Beyseyn  der  Freundschaft,  da  es  Adelspersonen,
  Doctores,  so  fürstliche  Räthe,  von  den
Geschlechten  auch  andere  Doctores,  die  ihren  gradum
  bey  bewährten  Universitäten  erlangt,  aber  andere
  vor  der  ordentlichen  Obrigkeit,  doch  auch  in
Beyseyn  beyderseits  Freundschaftö,  vor  Ausgang  Jahr
und  Tags,  bei  Vermeidung  der  Straf,  benanntlichen
auszuzeigen,  fürsetzen  und  zu  versichern  schuldig
seyn,  auf  daß  die  Kinder  auf  die  obgesetzte  Fäll
solch  ihr  mütterlich  Gut  zu  bekommen  wissen,  und
nicht  erst  künftig  darum  kriegen  oder  Ausführung
desselben  thun  müssen,  doch  dem  Vater  an  seiner
Nutzuießung,  wie  oben  gesetzt  ist,  unvergriffen.“

Hier  ist  hinsichtlich  der  ausdrücklich  vorgeschriebenen
  Pessicherung  des  Muttergutes  zwischen  siegelmäßigen
  und  nichtsiegelmäßigen  Vätern  kein  Untersched
  gemacht,  weil,  wie  Baron  von  Schmid  in
einem  Kommentar  zu  dieser  Stelle  sub  nr.  10  sich
ausdrückt,  gerade  bei  den  Ersteren  wegen  der  ihnen
eigenen  größeren  Streitlust  und  wegen  der  ihnen  auf
die  Dauer  ihrer  Lebenszeit  zustehenden  Nutznießung
des  Muttergutes  mehr  Gefahr  für  die  Kinder  obwaltet
  als  bei  den  gemeinen  Leuten.

Aus  den  Worten  des  angeführten  Artikels:
„sollen  schuldig  seyn“  folgert  Baron  v.  Schmid
loc.  eit.  Sub  nr.  15,  daß,  wenn  auch  die  Verwandten
  aus  Vertrauen  gegen  den  Vater  mit  Willen
  und  Gutheißen  der  Kinder  demselben  die  Beschreibung
  und  Sicherstellung  der  mütterlichen  Güter
erlassen  wollten,  solches  auf  keine  Weise  erlaubt  sei.

Das  Landrecht  von  1756  hat,  was  die  Ver-