Muttergutsauszeige  f.  die  Kinder  von  Siegelmaͤßigen.  387

ptichtung  des  Vaters  zur  Auszeigung  des  Muttergutes,
  den  hiezu  gestatteten  Termin  und  bei  der
Muttergutsauszeige  selbst  den  Unterschied  zwischen
sieselmäßigen  und  nichtsiegelmäßigen  Vätern  betrifft,
die  Bestimmungen  des  älteren  Landrechts  unverändert
  beibehalten,

Cod.  Civ.  P.  1  Cap.  5  8.  5  nr.  4;

dagegen  den  Vater  von  der  Verbindlichkeit  der  Versicherung
  des  Muttergutes  befreit.

Cod.  Civ.  loc.  cit.  et  in  notis  nr.  4,  dann
P.  II  Cap.  9  §.  6  nr.  2.  .
Hinsichtlich  dieses  Cautionspunktes  ist  aber  das

Landrecht  von  1756  durch  das  Hypothekengesetz  vom
1.  Juni  1822  wieder  abgeändert  worden,  indem  dieses
  in  S.  12  Nr.  7  den  Kindern  wegen  desjenigen,
was  sie  als  Vater=  oder  Muttergut  oder  sonst  erworbenes
  Vermögen  oder  als  Voraus  bei  Einkindschaftungen
  zu  fordern  haben,  auf  den  Immobilien
ihrer  Aeltern  einen  gesetzlichen  Rechtstitel  zur  Hypothek
  einräumt,  und  in  §S.  101  Nr.  4  wegen  des  Mutter=
  oder  Vatergutes  minderjähriger  Kinder  nicht
nur  den  Minderjährigen  selbst,  den  Vormund,  den
Nebenvormund  und  die  vormundschaftliche  Behörde,
  sondern  auch  jeden  Verwandten,  ja  sogar
jeden  Dritten  berechtigt,  die  Eintragung  dieser  Hypothek
  zu  verlangen,  und  überdies  den  Nebenvormund
  und  die  Vormundschaftsbehörde  zum
Schadensersatz  verpflichtet,  wenn  aus  der  Unterlassung
  der  Eintragung  ein  Schaden  für  den  Minderjährigen

  entstanden  ist.
Nach  diesen  klaren  Bestimmungen  ist  es  unreitig,
  daß  der  Vater,  gleichviel  ob  er  siegelmäßig
ist  oder  nicht,  für  das  in  Handen  habende  Muttergut
  seiner  Kinder  auf  seinem  Immobiliarvermögen
Sicherheit  leisten  müsse,  und  daß  die  vormundschaftliche
  Behörde  auf  die  Bestellung  dieser  Sicherheit
offiziellen  Bedacht,  folglich  nothwendiger  Weise  von

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