388  Muttergutsauszeige  f.  die  Kinder  von  Siegelmäßigen.

der  Muttergutsauszeige  selbst  ex  oflicio  Kognition
zu  nehmen  habe.

Es  kann  daher  nur  mehr  die  Frage  streitig
sein,  ob  seit  Erscheinen  des  Hypothekengesetzes  auch
ein  Vater,  der  kein  Immobiliarvermögen  besitzt,  für
das  Muttergut  seiner  Kinder  Sicherheit  zu  leisten,
und  ob  bei  minderjährigen  Kindern  die  vormundschaftliche
  Behörde  für  wirkliche  Bestellung  dieser  Sicherheit
  zu  wachen  habe?

Diese  Frage  ist  mit  analoger  Anwendung  des
§.  20  Abs.  2  des  Hypothekengesetzes,  welches  nicht
nur  die  Sicherstellung  und  Erleichterung  des  Privatkredits
  bezweckte,  sondern  auch,  wie  von  Gönner
in  seinem  Kommentar  hiezu  Th.  1  S.  248  sagt,  der
Grundstein  zu  einer  bessern  und  gleichförmigen
Ordnung  bei  Vormundschaften  geworden  ist,  zu
bejahen.

1)  Es  ist  Rechtsgrundsatz:  „ubi  eadem  ratio,
ibi  eadem  legis  dispositio.“

Cod.  Civ.  D.  I  Cap.  1  S.  10  hr.  2  et  in  nots.

Der  Grund,  warum  Väter,  auch  wenn  sie  Immobiliarvermögen
  besitzen,  das  in  Handen  habende
Vermögen  ihrer  Kinder  versichern,  und  warum  bei
minderjährigen  Kindern  die  vormundschaftlichen  Behörden
  für  die  wirkliche  Leistung  dieser  Sicherheit
von  Amtswegen  sorgen  müssen,  liegt  in  dem  besonderen
  Schutze,  welchen  die  Gesetzgebung  aus  guten
Gründen  dem  Vermögen  dieser  Kinder  von  jeher  gewährt
  hat.  Dieser  Grund  ist,  und  zwar  in  noch
größerem  Maaße,  auch  in  dem  Falle  vorhanden,
wenn  der  Vater  kein  liegendes  Vermögen  hatz  ja  es
wäre  wirklich  sehr  verkehrt,  wenn  das  Gesetz  von
einem  Vater,  der  ohnehin  durch  den  Besitz  liegender
Güter  verkautionirt  ist,  Sicherstellung  des  Vermögens
  seiner  Kinder  fordern,  während  es  dieses  Vermögen
  einem  anderen  Vater,  der  kein  Immobiliarvermögen
  besitzt,  und  bei  dem  also  die  Verlustgefahr