Muttergutsauszeige  f.  die  Kinder  von  Siegelmäßigen.  389
weit  größer  ist,  ohne  Kaution  in  Handen  belassen
wülrde.

2)  Ein  weiterer  und  ebenso  wichtiger  Rechtsgrundsatz
  ist:  cessante  ralione  legis  cessat  lex
ipsa.“

Cod.  Civ.  loc.  cit.  S.  10  nr.  3  et  in  notis.

Der  Grund,  warum  man  bei  Abfassung  des
Landrechts  vom  J.  1756  die  Sicherstellung  des  Muttergutes
  nicht  mehr  für  nothwendig  hielt,  lag,  wie
Baron  von  Kreittmayr  in  den  Annotationes  ad
Cod.  Civ.  P.  I  Cap.  5  8.  5  nr.  5  anführt,  hauptsächlich
  darin,  weil  das  väterliche  Vermögen  den
Klndern  ohnehin  um  ihr  mütterliches  jure  hypothecae
  haftet,  welche  stillschwelgende  Hypothek
  nach  Cod.  jud.  Cap.  20  §.  10  mit  den  ausdrücklichen
  Hypotheken  in  der  8.  Klasse  der  Prioritätsordnung
  von  1753  nach  dem  Alter  konkurrirte.

Dieser  Grund  besteht  nach  dem  Hypothekengesetze
  und  der  Prioritätsordnung  vom  1.  Juni  1822
nicht  mehr,  indem  alle  stillschweigenden  Hypotheken
jetzt  aufgehoben  sind,  und  das  in  der  4.  Klasse  der
PO.  (§.  23  Nr.  1  der  n.  PO.)  den  Kindern  eingeräumte
  Vorzugßrecht  kein  Surrogat,  wenigstens  bei
weitem  kein  zureichendes  Surrogat  für  die  frühere
Priorität  ist.

.  Mit  dem  Aufhören  des  Grundeb  muß,  wie
schon  gesagt,  auch  die  Anwendbarkeit  des  früheren
Gesetzes  aufhören.

3)  Eine  andere  Interpretation  des  Hypothekengesetzes
  würde,  weil  für  den  Vater,  der  ein  Immobiliarvermögen
  besitzt,  durch  dieses  Gesetz  ein  anderes
  weit  strengeres  Recht  geschaffen  worden  wäre,
als  für  jenen  Vater,  der  kein  solches  Vermögen  hat,
besteht,  mit  dem  verfassungsmäßigen  Grundsatze  der
Gleichheit  des  Gesetzes  und  vor  dem  Gesetze  nicht
vereinbar  sein,  und

4)  sogar  die  Anwendbarkeit  des  §  12  Nr.  7