390  Muttergutsauszeige  f.  die  Kinder  von  Siegelmäßigen.

und  §.  104  des  Hyp.-G.  in  vielen  Fällen  von  der
Diskretion  und  Redlichkeit  der  Väter  abhängig  machen,
  da  es  denuselben  selbst  mit  Rücksicht  auf  dasjenige,
  was  Baron  v.  Kreittmayr  in  den  Anmerkungen
  ad  Cod.  Civ.  P.  I  Cap.  5  S.  5  nr.  4
von  der  Befugniß  der  Obrigkeit  zur  Einziehung  der
Administration  und  Nutznießung  sagt,  nicht  verwehrt
werden  könnte,  ihr  Immobiliarvermögen  vor  Ablauf
  des  zur  Muttergutsauszeige  vorgesetzten
  geseßlichen  Termines  zu  veräußern
und  auf  diese  Weise  die  oben  allegirten  Bestimmungen
  des  Hypothekengesetzes  zu  umgehen.

Diese  Gründe  in  ihrem  Zusammenhalte  gewähren
  die  Ueberzeugung  der  Nichtigkeit  des  an  die  Spitze
gestellten  Satzes:

„daß  die  vormundschaftlichen  Behörden  nach  dem

Hypothekengesetze  vom  1.  Juni  1822  berechtigt

und  verpflichtet  seien,  auch  von  den  Muttergutsauszeigen

  siegelmäßiger  Väter  Kognition  zu  nehmen,
  und  für  die  Versicherung  des  Muttergutes
  der  Kinder  solcher  Väter,  gleichviel  ob  diese
ein  Immobiliarvermögen  besitzen  oder  nicht,  von

Amts  wegen  zu  sorgen  haben.“  —..

Nachschrift  des  Herausgebers.  Dem  Hrn.
Verfasser  des  vorstehenden  Aufsatzes  ist  darin  beizupflichten,
  daß  eine  konsequente  Durchführung  des  im
Hypothekengesetze  a.  a.  O.  ausgeprägten  Gedankens
zu  dem  hier  gezogenen  Resultate  führt.  Es  ist  in
der  That  nicht  einzusehen,  aus  welchem  Grunde  nur
der  Vater,  welcher  Liegenschaften  (oder  gleichgestellte
Sachen  bzw.  Rechte)  besitzt,  das  Muttergut  der  Kinder
  sicherzustellen  verpflichtet  sein  soll,  nicht  aber  der
andere,  welche  etwa  nur  durch  Hinterlegung  von
Werthpapieren  Kaution  leisten  könnte.  Aber  der  Gesetzgeber
  von  1822  hat  die  von  der  Vorschrift  des
Landrechtes  abweichende  Bestimmung,  daß  der  Vater
  hinsichtlich  des  ausgezeigten  Muttergutes  kautions-