Ebegerichts-Kompetenz-Differenzen  bei  gemischten  Ehen.  391

pflichtig  sei,  nur  in  Ansehung  der  Besitzer  von  Hypothekobjekten
  getroffen.  Die  Wirksamkeit  dieser  Bestimmung
  auch  in  Ermangelung  dieser  Voraussetzung
anzunehmen,  wäre  eine  Berichtigung  des  Gesetzes,
  welche  dem  Ausleger  und  dem  gesetzanwendenden
  Richter  nicht  zusteht.  Vgl.  hierüber  die  in
Bd.  VIII  S.  292  f.  in  der  Note  3  abgedruckte  Stelle
aus  Savigny's  System  Bd.  1  S.  321.  —  Siehe
übrigens  in  Betreff  der  Sicherstellung  des  Muttergutes
  Dollmann  in  Bd.  VIII  S.  361  f.,  373  f.
und  385  f.  unserer  Zeitschrift.

AMlittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Nlchtigkeitsbeschwerde  einer  kathol.  geistlichen  Ehegerichtsbehörde
  gegen  ein  Erkenntniß  des  protestant.  Ehegerichts.

In  einem  zwischen  katholischen  Eheleuten  anhängig
  gewordenen  Scheidungsprozesse  wurde  den  Parteien
  von  der  geistlichen  Behörde  sofort  beim  Beginne
des  Prozesses  durch  ein  Toleranzdekret  die  Absonderung
  von  Tisch  und  Bett  auf  unbestimmte  Zeit  gestattet,
  ein  förmliches  Scheidungsurtheil  aber  nicht
erlassen,  sondern  in  der  Folge  jenes  Toleranzdekret
blos  erneuert.  Nach  achtjähriger  Separation  erhob
der  inzwischen  zur  protestantischen  Kirche  übergetretene
Ehemann  bei  der  kathol.  geistlichen  Behörde  eine
Divortialklage  gegen  seine  kathol.  Ehefrau  auf  lebenslängliche,
  eventuell  auf  für  unbestimmte  Zeit  auszusprechende
  Scheidung  von  Tisch  und  Bett,  er  wurde
aber  damit  in  der  primären  Richtung  definitiv  und
bezüglich  der  eventuellen  Bitte  angebrachtermaßen
abgewiesen.

Derselbe  wendete  sich  sodann  mit  einer  Imploration
  an  das  protestantische  Ehegericht  und  bat  auf