392  Ehegerichts-Kompetenz-Differenzen  bei  gemischten  Ehen.

Grund  der  Verordn.  vom  28.  Juli  1818  die  bisher
wischen  ihm  und  seiner  Ehefrau  bestandene  Ehe  hinschilich
  seiner  Person  aufzulösen  und  ihm  die  Wiederverehelichung
  zu  gestatten.

Nachdem  die  über  diesen  Antrag  vernommene
Ehefrau  sich  einwilligend  erklärt  hatte  und  die  Divortialakten
  der  geistlichen  Behörde  mitgetheilt  worden
  waren,  arließ  das  prot.  Ehegericht  ein  dem  Antrage
  des  Imploranten  entsprechendes  Erkenntniß,
bei  welchem  sich  die  Parteien  beruhiget  haben.

Dagegen  trat  aber  die  kathol.  geistliche  Behörde
mit  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  das  Erkenntniß
  des  prot.  Ehegerichts  bei  dem  k.  Oberappellationsgerichte,
  als  prot.  Ehegerichte  II.  Instanz  auf,
mit  dem  Antrage  jenes  Erkenntniß  als  null  und  nichtig
  aufzuheben,  weil  das  prot.  Ehegericht  zu  Erlassung
  desselben  nicht  kompetent  gewesen  sei.

Diese  Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  jedoch  durch
oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  16.  Okt.  1855,
RNr.  1575  5/  aus  nachstehenden  Gründen  abgewiesen:
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Wenn  es  auch  keinem  Zweifel  unterliegt,  daß
die  Zuständigkeit  eines  Gerichts  nicht  nur  von  Seite
der  Parteien,  sondern  auch  von  einem  Gerichte  oder
einer  Behörde  streitig  gemacht  werden  kann,  so  besteht
  doch,  je  nachdem  das  Eine  oder  Andere  der
Fall  ist,  sowohl  in  Ansehung  der  Art  der  Kompetenzanfechtung,
  als  auch  hinsichtlich  des  Verfahrens  und
der  zur  Entscheidung  des  Kompetenzstreites  berufenen
Behörde  ein  sehr  wesentlicher  Unterschied.

Den  Parteien  stehen  in  bemerkter  Hinsicht  unter
  den  gesetzlich  bestimmten  Voraussetzungen  die  forideklinatorischen
  Einreden,  und  nach  Umständen  die
Nichtigkeitsbeschwerde  zu  Gebote,  um  eine  Entscheidung
der  streitig  gewordenen  Kompetenzfrage  herbeizuführen.

Wenn  aber  die  Zuständigkeit  in  einer  Sache
zwischen  zwel  Gerichten  oder  einem  Gerichte  und