Ehegerichts-Kompetenz-Differenzen  bei  gemischten  Ehen.  393

einer  Verwaltungsbehörde  streitig  wird,  so  haben  die
für  die  Behandlung  und  Entscheidung  solcher  Kompetenzkonflikke
  in  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1850
(Gesetzbl.  1850  S.  161)  gegebenen  Vorschriften  zur
Anwendung  zu  kommen.

Es  findet  sich  jedoch  nirgends  eine  gesetzliche
Bestimmung,  vermöge  welcher  ein  Gericht  oder  eine
Behörde  berechtiget  wäre,  sich  des  blos  den  Parteien
  gestatteten  Rechtsmittels  der  Nichtigkeitsbeschwerde,
  von  welchem  die  GO.  im  Kap.  XVI  §F.  2
handelt,  zu  bedienen,  um  das  von  einem  anderen
Gerichte  erlassene  Erkenntniß  wegen  vermeintlicher
Inkompetenz  als  nichtig  anzufechten.

Eine  desfallsige  analoge  Anwendung  der  GO.
1.  c.  kann  aber  um  so  weniger  stattfinden,  theils
weil  diese  Art  des  Angriffs  schon  an  sich  der  gegenseitigen
  Stellung  der  Gerichte  und  Behörden,  und
der  äußeren  Achtung,  mit  welcher  sie  sich  zu  begegnen
  haben,  unangemessen  sein  würde,  theils  und
vorzüglich,  weil  Gerichte  und  Behörden  gegeneinander
  niemals,  und  selbst  nicht  in  dem  Falle,  wenn
sie  wegen  der  Kompetenz  in  Konflikt  gerathen  sind,
in  einer  Parteirolle  auftreten,  folglich  auch  von
Rechtsmitteln,  welche  nur  den  Parteien  gestattet
sind,  gegenseitig  keinen  Gebrauch  machen  können.
Zu  einer  derartigen  Einmischung  in  eine  Parteisache
sind  sie  offenbar  nicht  legitimirt.

Die  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde  stellt  sich
schon  hiernach  als  unstatthaft  dar.

Abgesehen  hievon,  und  lediglich  als  einfache
Beschwerde  über  vermeintlichen  Eingriff  von  Seite
des  prot.  Ehegerichts  in  die  Kompetenz  der  kathol.
geistlichen  Behörde  betrachtet,  erscheint  die  Beschwerde
jedenfalls  ungegründet.

Der  Implorant  N.  hat,  nachdem  er  zur  prot.
Kirche  übergetreten  war,  bei  dem  AG.  v.  Oberfranken,
  als  prot.  Ehegerichte,  keine  Ehescheidungsklage