394  Ehegerichts-Kompetenz-Differenzen  bei  gemischten  Ehen.

gegen  seine  kathol.  Ehefrau  angebracht,  sondern  blos
den  Antrag  gestellt,  auf  den  Grund  der  bei  dem
kathol.  Ehegerichte  verhandelten  Akten  über  den  dort
anhängig  gewesenen  Scheidungsprozeß  zwischen  seiner
  Ehefrau  und  ihm  das  Band  der  Ehe  bezüglich
seiner  Person  für  aufgelöst  zu  erklären.

Dieser  Antrag  mußte,  nachdem  die  fragliche
Ehe  durch  den  Konfessionswechsel  des  Mannes  eine
gemischte  geworden  ist,  gemäß  Art.  II  der  Verordn.
v.  28.  Juli  1818  bei  dem  prot.  Ehegerichte  gestellt
werden.

Beschwerender  Seits  wird  auch  keineswegs  bestritten,
  vielmehr  ausdrücklich  anerkannt,  daß  unter
den  im  alleg.  Art.  II  bestimmten  Voraussetzungen
das  prot.  Ehegericht  kompetent  sei,  in  Ansehung  des
prot.  Ehetheils,  wenn  dieser  die  Auflösung  der  Ehe
nachsuchen  würde,  auf  dessen  Beschwerde  zu  beschließen,
  was  es  dem  prot.  Eherechte  in  dieser  Hinsicht
gemäß  finden  werde.  .

Es  will,  inhaltlich  der  Beschwerde,  eine  Inkompetenz
  des  prot.  Ehegerichts  zu  Erlassung  des
ergangenen  Erkenntnisses  vielmehr  daraus  abgeleitet
werden,  weil  die  Voraussetzungen  hiezu  nicht  gegeben
  gewesen  seien,  indem  von  Seite  der  kath.  geistlichen
  Behörde  ein  Erkenntniß  auf  Scheidung  von
Tisch  und  Bett  nicht  erlassen,  sondern  nur  ein  Toleranzedikt
  ertheilt  worden  sei,  welchem  die  Eigenschaft
  und  Wirkung  eines  Scheidungsurtheils  nicht
beigelegt  werden  könne.

Diese  Aufstellung  vermag  jedoch  die  Beschwerde
nicht  zu  begründen.

Das  prot.  Ehegericht  war  jedenfalls  kompetent,
den  Antrag,  welchen  Implorant  N.  bei  demselben,
nach  dem  vorhergegangenen,  vor  der  kath.  geistlichen
Behörde  anhängig  gewesenen  Scheidungsprozesse,  gestellt
  hatte,  zu  bescheiden  und  es  war  insondecheit
gemäß  der  alleg.  Verordnung  auch  zur  Prüfung  und