Ehegerichts-Kompetenz-Differenzen  bei  gemischten  Ehen.  395

Entscheidung  darüber  zuständig,  ob  unter  den  Verhältnissen,
  welche  die  Akten  über  jenen  vorhergegangenen
  Scheidungsprozeß  ergaben,  die  Ehe  bezüglich
des  zur  protest.  Kirche  übergetretenen  Imploranten
nach  dem  protest.  Eherechte  für  aufgelöst  erklärt  und
bemselben  die  anderweite  Verehelichung  gestattet  weren
  könne.

Hiebei  kann  der  Form,  in  welcher  von  Seite
der  kath.  geistlichen  Behörde  die  Scheidung  von  Tisch
und  Bett  ausgesprochen  wurde,  kein  entscheidender
Einfluß  eingeräumt  werden,  sondern  es  hat  wesentlich
  nur  auf  den  Grund,  aus  welchem  dieselbe  stattgefunden
  hat,  so  wie  darauf  anzukommen,  ob  dieser
Grund  ein  solcher  ist,  aus  welchem  nach  dem  prot.
Eherechte  die  Ehe  aufgelöst  werden  kann.

Da  sonach  das  prot.  Ehegericht  unzweifelhaft
kompetent  ist,  einen  an  dasselbe  gebrachten  derartien

  Antrag  materiell  zu  prüfen  und  zu  bescheiden,
6  kann  selbst  in  dem  Falle,  wenn  dessen  Ausspruch,
wodurch  es  die  Ehe  bezüglich  des  protest.  Ehetheils
für  aufgelöst  erklärte,  nicht  gerechtfertiget  erscheinen
sollte,  von  einer  inkompetent  erlassenen  Entscheidung
durchaus  keine  Rede  sein.

In  einem  solchen  Falle  würde  zwar  dem  hiedurch
  sich  beschwert  erachtenden  anderen  Ehetheile
Veranlassung  gegeben  sein,  im  Wege  der  Berufung
gegen  daß  unrichtig  gefällte  Urthell  Abhülfe  zu  suchen,
  keineswegs  aber  ist  der  kathol.  geistlichen  Behörde,
  deren  Kompetenzbefugnisse  dadurch  nicht  beeinträchtiget
  worden  sind,  eine  gegründete  Ursache
zur  Beschwerde  gegen  das  Erkenntniß  des  prot.  Ehegerichts
  gegeben,  weshalb  die  erhobene  Beschwerde
jedenfalls  ungegründet  erscheint.

Uebrigens  kann,  da  sich  die  Parteien  bei  dem
Erkenntnisse  des  prot.  Ehegerichts  beruhiget  haben,
in  Ermangelung  einer  von  dieser  Seite  ergriffenen