396  Chestreitigkeiten  bei  gemischten  Ehen.  Kompetenz-Berufung

  eine  oberstrichterliche  Prüfung  desselben
nicht  Platz  greifen.  G.

2.

Zur  Erläuterung  des  Art.  Ul  der  Verordn.  vom  28.  Juli
1818,  die  Kompetenz  über  Ehestreitigkeiten  bei  gemischten
Ehen  betr.  1)

Das  protestantische  Ehegericht  ist  nach  Art.  III
der  erwähnten  Verordnung  nicht  von  Amtswegen
verpflichtet,  das  von  demselben  erlassene  Scheidungs-Erkenntniß
  bei  der  kath.  geistlichen  Behörde  vorzulegen,
  sondern  es  kann  nur  durch  Ansuchen  der
letzteren  zu  einer  abschriftlichen  Mittheilung  des  Erkenntnisses
  veranlaßt  werden.  «

Die  alleg.  Verordnung  handelt  im  Art.  II  von
dem  Falle,  wenn  auf  Klage  des  prot.  Ehetheiles  gegen
  den  katholischen  bei  der  kath.  geistlichen  Behörde
auf  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  erkannt  wurde,
und  im  Art.  III  von  dem  Fale,  wenn  auf  Klage
des  kathol.  Ehetheiles  gegen  den  protestantischen  von
dem  prot-  Ehegerichte  die  Auflösung  der  Ehe  erkannt
wurde.

Im  ersteren  Falle  steht  es  dem  protest.  Ehegerichte
  frei,  in  Ansehung  des  prot.  Ehetheiles,  auf
dessen  Beschwerde,  zu  beschließen,  was  es  dem  protest.
  Ehegerichte  in  dieser  Hinsicht  gemäß  findet.

Im  anderen  Falle  bleibt  es  der  kath.  geistlichen
Behörde  vorbehalten,  in  Ansehung  des  kathol.  Ehetheiles
  dasjenige  aus  zusprechen,  was  dem  kath.  Eherechte
  gemäß  ist.

In  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  ist
es  zwar  zu  dem  bemerkten  Zwecke  nothwendig,  daß
die  betreffende  Behörde  durch  Vorlage  des  ergangenen
  Erkenntnisses  von  dessen  Inhalt  Wissenschaft  er-1)

  Gesetzbl.  v.  1818  S.  474.