Säumniß  als  Grund  des  Ruͤcktritts  vom  Vertrage.  397

lange,  die  alleg.  Verordnung  schreibt  aber  nicht  vor,
daß  diese  Vorlage  von  demjenigen  Ehegerichte  aus
Amtspflicht  geschehen  müsse,  welches  das  Erkenntniß
erlassen  hat.

Eine  solche  Anordnung  konnte  auch  begreiflicher
Weise  nicht  beabsichtiget  sein,  weil  die  Ehegerichte
der  beiderlei  Konfessionen  nicht  in  einem  sub-,  son-*2
  in  einem  koordinirten  Verhältnisse  zu  einander
tehen.

Die  im  Art.  III  der  Verordnung  enthaltenen
Worte  „es  soll  das  Erkenntniß  des  prot.  Ehegerichts
der  kath.  geistlichen  Behörde  vorgelegt  werden“,  können
  offenbar  nur  dahin  verstanden  werden,  daß  die
Vorlage  von  dem  kath.  Ehetheile  zu  geschehen  habe,
indem  nur  dieser  hiezu  verpflichtet  werden  konnte  und
die  kath.  geistliche  Behörde  dadurch,  daß  sie  durch
die  Mitbeiziehung  eines  kath.  Geistlichen  zum  Sühneversuch
  von  Einleitung  des  Scheidungsprozesses  Kenntniß
  erlangt,  auch  in  den  Stand  gesetzt  ist,  sich  das
Erkenntniß  seiner  Zeit  durch  den  kath.  Ehetheil  vorlegen
  zu  lassen.

DAGE.  v.  16.  Okt.  1855.  RNr.  1575  5/88.  G.

3.

Wiefern  berechtiget  die  Erfülungs-Säumniß  des  Werkäufers
den  Käufer,  vom  Vertrage  zurückzutreten  und  auf  das  Interesse
  zu  klagen?

Hierüber  äußern  die  Motive  einer  oberstrichterlichen
  Entscheidung:

Es  wird  für  zweifelhaft  erachtet,  ob  nach  römischen
  Rechte  der  Käufer  wegen  verspäteter  Lieferung
  der  Waare  zum  Rücktritt  vom  Vertrage  und
alleiniger  Anstellung  der  Entschädigungsklage  berechtigt
  sei.

Vgl.  Bluntschli  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVII
S.  353  f.