Säumniß  als  Grund  des  Rücktritts  vom  Vertrage.  399

Es  muß  schon  nach  dem  Geiste  des  römischen
Rechts,  ohne  eine  neuere  Gerichtspraxis  zu  Hülfe
zu  nehmen,  nach  der  ausgesprochenen  Schadensersatzpflicht
  des  säumigen  Kontrahenten  und  den  Grundsätzen
  über  die  Interpretation  der  Verträge  und  die
Geltung  der  wesentlichen  und  Haupt-Willenbestimmungen
  der  Kontrahenten  angenommen  werden,  daß
da,  wo  die  Natur  des  Geschäfts  dafür  spricht,  die
Versänmung  des  stipulirten  Termins  einer  Nichterfüllung
  aus  Schuld  des  Verkäufers  gleichzuachten
ist  und  daher  zur  alleinigen  Schadensersatzklage  berechtigt.
  In  der  Const.  10  de  act.  emti  et  vend.
(4,  49)  wird  der  Verkäufer  von  Fleisch,  der  solches
nicht  zur  stipulirten  Zeit  liefert,  vertrags  brüchig
(nicht  bloß  säumig)  genannt  „quum  venditorem,
fide  conventionis  rupta,  tempore  placilo
  carnem  non  exhibuisse  proponas“  —  woraub
  von  selbst  folgt,  daß  nun  bei  Geltendmachung
des  vom  Käufer  erlittenen  Schadens  von  einer  Nachlieferung
  des  Fleisches  nicht  mehr  die  Sprache  sein
kann.  Dieses  liegt  so  nahe,  daß  es  nicht  gesagt  zu
werden  brauchte,  keineswegs  aber  kann  das  Schwelgen
  darüber  ein  Bedenken  über  die  desfallsige  Intention
  des  kaiserlichen  Dekretes  erregen.  Bei  Anwendung
  de5b  römischen  Rechts  müssen  Prinzipien
aus  einzelnen  Entscheidungen  abstrahirt  werden;  man
findet  jene  nicht  den  logischen  Anforderungen  entsprechend,
  die  man  heutzutage  an  die  Sprache  des
Gesetzgebers  und  des  Richters  macht.  Jener  Fleischkäufer
  der  Const.  10  kann  seine  Entschädigungsforderung
  der  Wahrscheinlichkeit  nach  nur  darauf  gründen,
  daß  er  den  Zweck,  zu  dem  er  das  Fleisch  bestellte,
  aufgeben,  oder  anderes  kanfen  mußte,  und
in  keinem  dieser  Fälle  kann  der  Vertrag  nach  seiner
Tendenz  durch  eine  Nachlieferung  noch  erfüllt  werden.

Was  von  einfacher  Versäumung  des  stipulirten
Termines  gilt,  muß  um  viel  mehr  in  dem  Falle