400  Beweis  von  Dolus  und  bösem  Glauten.

Geltung  finden,  wenn  der  Kontrahent,  wie  in  vorwürfiger
  Sache,  die  Erfüllung  gänzlich  verweigert,
wenn  er  den  Vertragsabschluß  leugnet  und  den  Käufer
  zu  einem  vielleicht  mehrjährigen  Prozesse  zwingt.
Es  würde  jedem  Rechts=  und  Billigkeitsgefühle  widerstreben,
  wollte  man  dem  Kläger,  der  1854  bis
spätestens  11.  Okt.  100  Eimer  Branntwein  wünschte,
zumuthen,  solche  noch  im  Jahre  1856  oder  1857
anzunehmen,  nachdem  der  Waare  jedenfalls  die  Bestimmung
  nicht  mehr  gegeben  werden  kann,  welche
sie  damals  hatte,  viellelcht  Kläger  das  Geschäft  gar
nicht  mehr  treibt,  zu  dessen  Behuf  er  von  Zeit  zu
Zeit  größere  Quantitäten  Branntwein  kaufte.

Mit  Recht  hat  daher  Kläger  ausschließend  Entschädigung
  verlangt;  und  diese  wird  am  einfachsten
und  nächsten  durch  die  Preisdifferenz  berechnet,  indem
  sein  Interesse  darin  bestand,  am  11.  Okt.  1854
100  Eimer  Branntwein  um  15  fl.  pr.  Eimer  zu  beziehen,
  und  diesem  Interesse  dadurch  Genüge  geleistet
  werden  konnte,  daß  er  eine  gleiche  Quantität
anderswoher  bezog,  und  die  Mehrausgabe  ihm  vom.
Beklagten  nun  ***  wird

E.  v.  21.  Juli  1850.  Nr.  787  2/.

4.

Beweis  von  Dolus  und  bösem  Glauben.
Vol.  Bd.  XVII  S.  272;  Bd.  XVIII  S.  2556;  Dd.  XX  S.  281.

Bei  dem  Beweise  des  dolus,  also  auch  der
mala  lides,  ist  überall  mehr  auf  die  Gesammtheit
der  Umstände,  als  auf  einzelne  strenge  Bweisgrinde
zu  sehen.  C.  6  de  dolo  malo  (2,  2

Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v  11  Juni  1842

Hamburger  Samml.  N.  F.  B

Reb.:  J.  a  Seuffert.  Verl.:  Palm  ##  Ere  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.