402  Nachtheile  zweiter  Ehe.  Statutarische  Portlon.

Ehe;  in  diesem  tritt  daher  das  römische  Recht  ein.
Die  Gegner  erwidern:

„Nach  der  richtigen  Auffassung  ist  die  Anwendung
  des  römischen  Rechtes  nicht  allein  da  ausgeschlossen,
  wo  derselben  eine  ausdrückliche  einheimische
Bestimmung  entgegensteht,  sondern  dasselbe  darf  auch
nicht  in  einer  dem  Wesen  der  deutschen  Rechtsinstitute
  widersprechenden,  deren  volle  Geltung  beschränkenden
  Weise  in  die  Sphäre  derselben  hineingetragen
werden.  Das  nächste  Motiv  der  römischen  poenae
sec.  nupt.  ist  zwar  die  Abneigung  des  neueren  römischen
  Rechts  gegen  die  zweite  doea  insbesondere
bei  dem  Vorhandensein  von  Kindern  erster  Ehe;  die
Abhaltung  von  derselben  durch  die  damit  verbundenen
  Nachtheile.  Aber  die  Anknüpfung  dieses  Motivs
  an  das  von  dem  ersten  Ehegatten  herrührende
Vermögen  —  die  Zurückziehung  des  letzteren  nach
seinem  Ursprunge  —  steht  in  engem  Zusammenhange
mit  der  besonderen  Stellung  der  römischen  Ehe  zu
dem  Vermögen  der  Ehegatten.  Die  römische  Ehe
ist  nur  eine  Personen=  keine  Vermögensverbindung.
Hinsichtlich  des  Vermögens  sind  die  Ehegatten  streng
geschieden,  nicht  allein  bei  Lebzeiten,  sondern  auch
auf  den  Todesfall.  Die  Ehe  begründet  civilrechtlich
kein  Erbrecht  unter  den  Ehegatten,  nur  in  Ermangelung
  aller  anderen  Erben  wird  die  prätorische
bonorum  possessio  unde  vir  et  uxor  gewährt.
Nicht  einmal  durch  Schenkungen  unter  Lebenden
kann  ein  bindender  Austausch  des  Vermögens  unter
Ehegatten  bewirkt  werden.  Dieses  System  der  strengen
  Sonderung  des  Vermögens,  seiner  selbstständigen
  Erhaltung  auf  beiden  Seiten  und  seines  Ueberganges
  auf  die  gesetzlichen  Erben  jedes  Theiles  hat  das
neueste  römische  Recht  auch  hier  so  weit  durchgeführt,
daß  selbst  die  sonst  gestatteten  lucra  nuptialia  bei
dem  Eintritte  der  zweiten  Ehe  zu  den  Kindern  des
ersten  Ehegatten  zurückkehren.  Die  mehrsten  gesetz-