Nachtheile  zweiter  Ehe.  Statutarische  Portion.  403

lichen  lucra  fallen  sogar  bei  dem  Vorhandensein
von  Kindern  sogleich  an  diese.  —  Die  deutsche
Ehe  ist  dagegen  auch  eine  Vermögensverbindung.
Das  Vermögen  der  Ehegatten  wird  mehr  oder  weniger
  gemeinsam  und  verbleibt  nach  dem  Tode  dem
Ueberlebenden,  oder  wird  mit  demselben  getheilt.
Die  Ehe  begründet  ein  keinen  Beschränkungen  unterliegendes
  Erbrecht;  was  der  Ueberlebende  aus  dem
Vermögen  des  Verstorbenen  gewinnt,  verbleibt  ihm
unwiderruflich.  So  wenig  daher  sein  Antheil  bei
dem  Vorhandensein  von  Kindern  diesen  zufällt,  und
ihm  nur  der  Nießbrauch  verbleibt  —  wie  im  neuen
römischen  Rechte  bei  den  mehrsten  gesetzlichen  lucris
der  ersten  Ehe,  selbst  bei  dem  Erbtheile  der  armen
Wittwe,  —  sondern  dieselbe  ihm  auch  dann  unbeschränkt
  zukommt,  eben  so  wenig  wird  derselbe  durch
die  zweite  Ehe  zurückgezogen.  Die  Anwendung  der
römischen  poenac  secundarum  nuptiarum  auf
diesen  gesetzlichen  Erwerb  würde  daher  dem  Grundwesen
  des  deutschen  Güterrechts  der  Ehegatten  zuwider
  sein.  Durch  das  römische  Prinzip  des
etrennten  Gutes  und  der  Zurückziehung  der
ucra  würde  das  deutsche  Prinzip  des  gemeinsamen
  Gutes  und  des  unbeschränkten  ehelichen
  Erbrechts  verletzt  werden.“

Vorstehende  Ausführung  2)  paßt  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  während  der  Ehe  wirklich  Gütergemeinschaft
  unter  den  Eheleuten  bestanden  hat,
und  unter  statutarischer  Portion  der  Antheil  an  dem
gemeinschaftlichen  Gute  verstanden  wird,  welcher
  bei  der  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  eintretenden
  Vermögensauseinandersetzung  dem  mit  den
Kindern  aus  der  Ehe  theilenden  überlebenden  Ehe-2)

  Entnommen  aus  den  Entscheid.  des  O1.  zu  Rostock,
  herausg.  von  Buchka  und  Budde  Bd.  1
S.  117  f.  "

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