404  Nachtheile  zweiter  Ehe.  Statutarische  Portion.

gatten  zufällt.  Aber  in  einem  großen  Theile  von
Deutschland  gilt  für  das  eheliche  Verhältniß  (überhaupt
  oder  doch  bei  kinderlosen  Ehen,  welcher  letztere
Fall  hier  bedeutungslos  ist),  das  römische  Prinzip
des  getrennten  Gutes,  und  der  Antheil  von  dem
getrennten  Vermögen  des  Vorverstorbenen,  welcher
hier  partikularrechtlich  dem  Ueberlebenden  (als  porlio
  slatutaria)  zufällt,  erscheint  als  ein  erbrechtlicher
  Vortheil  aus  der  durch  den  Tod  getrennten
Ehe,  in  gleicher  Weise,  wie  der  Viertheil  oder  Kindstheil
  der  armen  Wittwe  diese  Eigenschaft  hat.  Eine
Folgerung  aus  dem  deutschen  Prinzipe  des  geineinsamen
  Gutes  läßt  sich  in  dem  fraglichen  partiellen
Erbrechte  des  Ueberlebenden  nicht  erkennen,  vielmehr
nur  die  Umfangserweiterung  einer  schon  im  römischen
Rechte  (für  die  dürftige  Wittwe)  vorkommenden
Successionsbefugniß.  Demzufolge  neigen  wir  uns
der  Ansicht  zu,  welche  Marezoll  a.  a.  O.  über
die  Streitfrage:  ,
ob  der  Parens  durch  die  zweite  Heirath  auch
die  Proprietät  an  der  porlio  statutaria,  die
er  aus  dem  Nachlasse  des  verstorbenen  Ehegatten
  erhalten,  (an  die  Kinder  der  ersten
he)  verliere?
in  folgenden  Sätzen  dargelegt  hat:

„Sie  (die  Streitfrage)  ist  jedenfalls,  so  wie
die  statutarische  Portion  aus  dem  eigenen  Vermögen
  des  verstorbenen  Ehegatten  herrührt,
  zu  bejahen,  selbst  da,  wo,  wie  so  oft,  die
statutarische  Portion  die  Natur  eines  Pflichtthelles
hat,  der  dem  überlebenden  Ehegatten  durch  keine
Dibposition  entzogen  werden  darf.  Denn,  obgleich
der  Erwerb  dann  nicht  auf  einer  eigentlichen  Liberalität
  des  Verstorbenen  beruht,  so  kommt  er  doch
aus  seinem  Vermögen  her,  und  ist  ein  lucrum  nuptiale
  für  den  Ueberlebenden.  Dafür  spricht  theils
die  Anglogie  des  Erwerbes  bei  der  Scheidung,  theils