Nachtheile  zwelter  Ehe.  Statutarische  Portlon.  405

die  noch  speziellere  Analogie  desjenigen,  was  nach
römischem  Rechte  der  undotirten  armen  Ehefrau  aus
des  verstorbenen  Mannes  Nachlasse  gebührt.  Auch
das  ist  ein  Pflichttheil,  der  ihr  gesetzlich  in  der  Art
gebührt,  daß  er  ihr  vom  Manne  nicht  entzogen
werden  darf;  und  dennoch  muß  die  Wittwe  den
Kindern  aus  dieser  Ehe  ihre  Quarta,  mit  alleiniger
Beibehaltung  des  lebenslänglichen  Nießbrauchs,  selbst
dann  der  Proprietät  nach,  aufheben,  wenn  gleich
sie  nicht  zur  zweiten  Ehe  geschritten  ist  4),  geschweige
denn  im  Falle  der  zweiten  Ehe.  Der  Umstand,  auf
welchen  die  Gegner  Gewicht  zu  legen  pflegen,  daß
die  statutarische  Portion  auf  eigenthümlichen  Gründen.
des  deutschen  Rechtes  beruhe,  entscheidet  nicht  im
Mindesten  dagegen.  Denn  immer  bleibt  doch  die
statutarische  Portion  lukrativer  Erwerb  aus  dem
Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten,  einerlei,  ob.
nach  deutschem  oder  nach  römischem  Rechte.  Sie
vertritt  sogar  namentlich  die  Stelle  der  Succession
der  armen  Wittwe,  und  ist  zum  Theil  aus  einer
Generalisirung  jener  römischen  Grundsätze  hervorgegangen.
  Etwas  Anderes  ist  es  natürlich,  wenn  das
Statutarrecht  ausdrücklich  die  Bestimnung  enthalten
  sollte,  daß  die  porlio  statutaria  dem  überlebenden
  Ehegatten  auch  dann  verbleibe,  wenn  er  zur
weiten  Ehe  schreitet.  Denn  dann  bricht  freilich
band-  oder  Stadtrecht  das  gemeine  römische  Recht.“

)  Nov.  117  cap.  5.  Vgl.  Nov.  22  cap.  30:  „hoo.
idem  cuslodiendo  etiam  super  indotalis  uxoribus“  .