406  Prlorität.  Verhälkniß  der  I.  und  U.  Klasse.
Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Ueber  die  Beiziehung  der  Hypothekgläubiger  zur  Zahlung
der  Forderungen  der  I.  Klasse  und  zu  den  allgemeinen  Kositen
  des  Konkursprozesses  und  der  Masseverwaltung.

In  einem  Konkurse,  dessen  Aktivmasse  sich
hauptsächlich  aus  dem  Erlöse  eines  Brauereianwesens
bildete,  erhob  sich  Streit  darüber:

:  I.  ob  die  Hypothekgläubiger  (II.  Klasse)  schuldig
  sind,  im  Konkurse  zur  Befriedigung  der  Forderungen
  der  I.  Klasse  an  Malzaufschlag,  Gewerbsteuer,
Einkommensteuer,  Kreis=  und  Gemeindeumlagen,
einen  verhältnißmäßigen  Beitrag,  nach  der  Größe
der  aus  den  verkaugten  Hypothekobjekten  erzielten
Versteigerungserlösen,  zu  leisten,  oder  ob  dazu  ausschließlich
  die  gemeine  Masse,  soweit  sie  ausreicht,
verwendet  werden  muß,

II.  ob  die  Hypothekgläubiger  in  dem  bezeichneten
  Verhältnisse  zu  den  allgemelnen  Kosten  des
Konkursprozesses  und  der  Masseverwaltung  beizutragen
  haben.

Ueber  diese  Fragen,  welche  von  den  Vorinstanzen
  in  verschiedenem  Sinne  beantwortet  worden  waren,
  hat  sich  der  oberste  Gerichtshof  in  folgender
Weise  ausgesprochen:

.  Nach  der  Vorschrift  des  §.  15  der  Prioritätsordnung
  vom  1.  Juni  1822  (auf  welche  der
Revisionsantrag  gegründet  wurde:  das  Malzaufschlagsgefälle,
  die  Gewerbssteuer,  die  Einkommensteuer,
  die  Kreisumlage  und  die  Gemeindeumlagen
aus  der  Immobiliarmasse  zu  berichtigen),  haben  die
Hypothekgläubiger  die  von  den  Hypothekobjekten  zu
entrichtenden  Abgaben  und  Reallasten,  dann  die
auf  deren  Erhaltung,  Benutzung  und  Verwaltung
zu  bestreitenden  Kosten  zu  übernehmen.