Prioritãt.  Verhältniß  der  1.  und  U.  Klasse.  407

Die  Malzaufschlagsgefälle  und  die  Gewerbssteuer
  sind  aber  unstreitig  keine  auf  Grund
und  Boden  ruhenden  Abgaben,  sondern  sie  gehören
zu  den  persönlichen  Abgaben,  zu  deren  Entrichtung
der  Verpflichtungsgrund  nicht  an  und  für  sich  schon
in  dem  Besitze  eines  Brauanwesens  sammt  seiner
Einrichtung,  sondern  erst  in  der  wirklichen  Ausübung
des  Braurechtes,  in  dem  Gewerbsbetriebe  selbst
liegt.  Wenn  der  Besitzer  eines  vollständig  eingerichteten
  Brauhauses  das  Gewerbe  nicht  ausübt,  kein
Bier  braut,  so  befindet  er  sich  nicht  in  der  Lage,
Malz  zu  brechen  oder  brechen  zu  lassen;  es  erwäch
ihm  sohin  auch  keine  Verbindlichkeit,  das  rwäcst
schlaggefälle,  dessen  Größe  sich  gemäß  allerhöchster
Verordnung  vom  28.  Juli  1807,  die  Erhebung  der
Malzaufschläge  betreffend,  nach  der  Quantität  des
verbrauchten  Malzes  richtet,  zu  entrichten.
Aus  demselben  Grunde  ist  auch  der  concessionirte

Gewerbsmann,  welcher  sein  Gewerbe  ruhen  läßt,
zur  Bezahlung  einer  Gewerbesteuer  nicht  verbunden,
enn  in  den  Gewerbssteuergesetzen  vom  28.  Mai
1852  und  vom  1.  Juli  1856  Artikel  1  ist  der
Grundsatz  unverändert  geblieben,  daß  zur  Entrichtung
  der  Gewerbesteuer  Jedermann  verpflichtet  ist,
der  ein  Gewerbe  treibt,  und  daß  demgemäß
der  Gewerbesteuer  alle  radicirten  oder  realen,  dann
alle  persönlichen  Gewerbe  unterliegen,  soferne  dieselben
  gewerbsmäßig  ausgeübt  werden.  Das  Malzaufschlaggefälle
  und  die  Gewerbsteuer  sind  daher
von  der  Grundsteuer,  welche  von  der  Realität
selbst  ohne  alle  Rücksicht  auf  den  Gewerbsbetrieb
entrichtet  werden  muß,  wesentlich  verschiedene  persönliche
  Abgaben.

Das  Objekt  der  Einkommensteuer  ist  nach
dem  Gesetze  von  4.  Juni  1818  nichts  anders  als
eine  Rente,  ohne  Unterschied  der  Quelle,  aus  welcher
  dieselbe  fließt.  Die  von  dieser  Rente  zu  ent-