408  Prüor#ität.  Verhältniß  der  I.  und  Il.  Klasse.

richtende  Steuer  ist  vom  Gesetze  als  eine  Personalsteuer
  aufgefaßt  und  behandelt,  denn  es  genügt  bei
der  Fatirung,  wenn  der  Steuerpflichtige  nur  seine
Einnahmsquelle  im  Allgemeinen,  ohne  in  eine  Spezialität
  einzugehen,  und  die  Klasse,  in  welche  er
sein  jährliches  Einkommen  einreiht,  angibt.  Die
Früchte,  welche  aus  Grundvermögen  durch  landwirthschaftliche
  Benützung  desselben  gezogen  werden,
ehören  zwar  auch  zur  steuerbaren  Rente;  allein
araus  folgt  noch  nicht,  daß  die  Einkommensteuer
selbst  auch  eine  Grundsteuer  sei,  denn  auch  von
anderm  rentirlichen  Vermögen,  welches  nicht  im
Grundbesitze  besteht,  muß  die  Einkommensteuer  bezahlt
  werden.  —-DieKreisnmlageisteinSteuerbeischlag


zur  Bestreitung  der  Kreislasten.  Sie  wird  von  der
Steuerquote  des  einzelnen  Steuerpflichtigen  berechnet.
  Es  ist  nun  nicht  in  Abrede  zu  stellen,  daß
hiebei  auch  die  Grundsteuer  in  Betracht  kommt;
allein  nicht  bloß  die  Haus=  und  Grundsteuer,  sondern
  auch  die  Dominikalien-,  die  Gewerb-,  die
Kapitalien=  und  Einkommensteuer  wird  bei  der
Kreisumlage  in  Berechnung  gezogen.

Vgl.  Art.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850,
ie  Maxima  der  Kreisumlagen  betr.  Gesetzblatt
  Nr.  36.

Bei  dieser  Komplikation  der  finanziellen  Berechnung
  kann  nicht  gesagt  werden,  daß  die  Kreisumlage
  eine  solche  Grundabgabe  oder  Reallast  sei,
welche  die  Hypothekgläubiger  nach  §.  15  der  Prioritätsordnung
  ausschließend  zu  übernehmen  haben;
  zum  Zwecke  einer  verhältnißmäßigen  Ausscheidung
  dieser  verschiedenartigen  Steuern  hat  die  Revidentin
  keine  Anhaltspunkte  an  die  Hand  gegeben.

Anders  verhält  es  sich  mit  der  Gemeindeumlagenforderung.
  Schon  in  dem  Zahlungsantrage
  des  Gemeindepflegers  wurde  bemerkt,  daß