410  Priorität.  Werhältniß  der  I.  und  U.  Klasse,

Grund.  Im  g.  31  der  Prioritätsordnung  ist  die
erste  Art  der  Berichtigung  der  Konkurskosten  ausdrlcklich
  als  Gesetz  vorgeschrieben  worden;  schon
hieraus  ergibt  sich,  daß  die  Konkurrenz  der  Gläubiger
  in  den  einzelnen  Klassen,  zur  Berichtigung
dieser  Kosten  nach  Verhältniß  ihrer  Forderungen
beizutragen,  ausgeschlossen  sein  sollte.  In  Bezug
auf  die  in  Anspruch  genommenen  Sypothekargläubiger
  folgt  aber  dieser  Ausschluß  noch  mehr  aus  der
speziellen  Bestimmung  des  §.  15  der  Prioritätsordnung,
  weil  die  Hypothekargläubiger  ausdrücklich
nur  die  auf  ihren  Hypothekobjekten  haftenden  Abgaben
  und  Reallasten,  sowie  die  Verwaltungskosten
zu  UÜbernehmen  haben.  Der  F.  15  begränzt  sowohl
die  Rechte,  als  die  Verbindlichkeiten  der  Hypothekargläubiger,
  indem  er  bestimmt,  was  sie  in  der
Masse  zu  ihrer  Befriedigung  in  Anspruch  zu  nehmen
haben,  (die  Sache,  Früchte  und  Renten)  und  was
sie  bdagegen  zu  leisten  haben.
Ueberall,  wo  nicht  eine  besondere  Ausnahme
emacht  ist,  hat  die  Prioritätsordnung  den  Crundsatz
Festgehmen  und  durchgeführt,  daß  die  Gläubiger
der  vorgehenden  Klasse  vor  den  Gläubigern  der  nachfolgenden
  Klasse  ihre  Befriedigung  erhalten  sollen,
und  daß  denjenigen  Gläubigern,  welche  auf  einen
bestimmten  Vermögenstheil  des  Schuldners  ein  besonderes
  Vorrecht  erlangt  haben  (wie  die  Hypothekar=
  und  Faustpfandgläubiger),  dieses  besonders
erworbene,  dingliche  Recht,  insolange  als  möglich,
gewahrt  und  wirksam  bleiben  muß,  daß  sie  demgemäß
  nicht  schuldig  sind,  vor  ihrer  eigenen  Zufriedenstellung
  ihr  erworbenes  Recht  mit  einem  anderen
Gläubiger  nach  Verhältniß  der  beiderseitigen  Forderungen
  zu  theilen.“  "X
Der  Schein  der  Unbilligkeit,  welcher  darin  erblickt
  werden  könnte,  daß  die  Hypothekargläubiger  von
der  Bezahlung  der  Gerichtskosten  und  der  Forde-