Prlorität.  Verhältniß  der  I.  und  U.  Klasse.  411

rungen  der  ersten  Klasse  gänzlich  befreit  und  die
ganze  Summe  den  nachfolgenden  Gläubigern  zugewiesen
  werde,  beseitiget  der  oberste  Gerichtshof
durch  folgende  weitere  Bemerkungen:  „Wenn  das
anze  Vermögen  des  Gemeinschuldners,  wie  es
äufig  der  Fall  ist,  nur  aus  seinem  verpfändeten
Grundvermögen  besteht,  so  müssen  die  Hypothekgläubiger
  sich  gefallen  lassen,  daß  nicht  nur  die
sämmtlichen  Gerichtskosten,  sondern  auch  alle  übrlgen
  bevorzugten  Forderungen  der  ersten  Klasse  aus
den  Güterkaufschillingen  vorweg  bezahlt  werden,  ehe
sie  zum  Zuge  kommen;  ist  aber  noch  anderes  Vermögen
  des  Schuldners  vorhanden,  auf  welchem  ein
spezlelles  Vorrecht  eines  andern  Glänbigers  nicht
nachweisbar  ist;  so  fordert  es,  beim  Dasein  der
Konkurrenz  von  Sypothekargläubigern  mit  andern
unprivilegirten  Gläubigern,  die  Gerechtigkelt,  daß
die  den  Hypothekargläubigern  verpfändeten  Objekte
für  andere  Forderungen  selbst  privilegirter  Gläubiger
der  ersten  Klasse  insolange  nicht  angegriffen  werden,
als  die  Hypothekargläubiger  ihre  Zufriedenstellung
noch  nicht  erlangt  haben,  und  die  Befriedigung  der
andern  Gläubiger  aus  andern  Vermögenstheilen
des  Schuldners  bewirkt  werden  kann,  denn  nach
§.  14  der  Prioritätsordnung  gehen  die  Gerichtskosten
  und  die  Forderungen  der  ersten  Klasse  allen
Forderungen  der  folgenden  Klasse  in  Ansehung  aller

ermögenstheile  des  Schuldners  vor,  es  muß  also
auch  die  gemeine  Masse,  wenn  eine  solche  vorhanden
  ist,  vorzugsweise  hiezu  verwendet  werden.

Aus  den  Bestimmungen  der  §.  32  uud  33  der
Prioritätsordnung  kann  ein  Rechtfertigungsgrund
für  die  Ansicht  der  Revidentin  nicht  gewonnen  werden.
  Es  ist  daselbst  der  Fall  unterstellt,,  daß  die
ganze  Masse  nicht  einmal  zur  Tilgung  der  bevorzugten
  Forderungen  zureicht,  daß  die  gemeine  Masse,
aus  welcher  die  nach  der  ersten  und  zweiten  Klasse