412  Beweislast  über  die  Eigenschaft  des  Zehentrechts.

folgenden  Gläubiger  ihre  Befriedigung  zu  suchen
haben,  schon  von  den  privilegirten  Gläubigern  verschlungen
  wird,  und  bans  wie  bereits  oben  erwähnt
wurde,  die  Hypothekargläubiger  selbst  in  die  Lage
versetzt  werden,  einen  Theil  der  Strichschillinge  her#
geben  zu  müssen,  damit  die  Gerichtskosten  und
Forderungen  der  I.  Klasse  bezahlt  werden.  Dadurch
ist  das  Hypothekarrecht  der  Gläubiger  im  Verhältnisse
  zu  den  nachfolgenden  Gläubigern  auf  unverkennbare
  Weise  in  dem  Maße  in  den  gesetzlichen
Schutz  genommen,  daß  sie,  so  lange  noch  eine  gemeine
  Vermögensmasse  des  Schuldners  vorhanden
ist,  zur  Tilgung  der  Gerichtskosten,  sowie  aller.
Forderungen  der  ersten  Klasse,  zur  Benachtheiligung
an  ihren  eigenen  Hypothekforderungen,  beizutragen
nicht  schuldig  sind.“
OAGE.  v.  12.  Sept.  1856.  RN.  151555

2.

Beweislast  über  die  Eigenschaft  des  Zehentrechts.

In  einem  Baulastprozesse  kam  es  darauf  an,
ob  der  Zehent  der  Negatorienkläger  ein  geistlicher
oder  weltlicher  sel.  In  zweiter  Instanz  wurde  den
Beklagten  der  Beweis  aufgelegt,  daß  der  klägerische
Zehent  ein  geistlicher  sei;  nach  dem  Ausspruche  des
OAG.  hatten  Kläger  darzuthun,  ihr  Zehent  sel  ein
weltlicher.  Zur  Motivirung  dieses  Ausspruchs  war
bemerkt:

Das  Gericht  II.  Instanz  hat  der  beklagten
Kirchenpfründe  obigen  Beweis  deßhalb  auflegen  zu
müssen  geglaubt,  weil  bei  der  Negatorienklage  dem
Kläger  nicht  obliege,  zu  beweisen,  daß  sein  Eigenthum
  mit  der  behaupteten  Servitut  nicht  belastet
sei,  sondern  der  Beweis  der  Belastung  den  Beklagten
7t  allein  die  Gründe,  welche  in  Ansehung  der
wahren  Negatorienklage  für  die  Freiheit  des  Klägers