Beweislast  über  die  Eigenschaft  des  Zehentrechts  413

von  der  Beweisblast  sprechen,  sind  bei  einer,  der  Negatorienklage
  nur  analogen  actio  negatoria  utilis,
wie  die  vorliegende,  nichtin  gleichem  Maaße  vorhanden,
der  wahren  Negatorienklage  bildet  das
Eigenthum  des  Klägers  allein  den  Klagegrund,  da
das  Eigenthum,  als  das  Recht,  über  eine  Sache
nach  Willkür  mit  Ausschluß  aller  anderen  zu  verflügen,
  für  sich  allein  den  Eigenthümer  berechtiget,  die
Ansprüche  eines  Anderen  auf  theilweise  Benützung
selnes  Eigenthums,  auf  theilweise  Verfügung  über
dasselbe,  als  Eingriffe  in  selne  Eigenthumsrechte  zurüickzuweisen;
  ist  sonach  das  Eigenthum  des  Klägers
erwiesen  oder  zugestanden,  und  behauptet  der  Beklagte,
  ein  die  Eigenthumsrechte  des  Klägers  beschränkendes
  Recht  zu  haben,  so  macht  er  eine
wahre  Einrede  geltend,  deren  Beweis  ihm  obliegt1).
Dieser  allein  durchgreifende  Grund  der  Befreiung
des  Klägers  von  der  Beweislast,  ist  aber  bei  einer
actio  negatoria  utilis,  wie  die  hier  vorliegende,
wo  es  sich  um  Freiheit  des  Zehentrechts  der  kläer'schen
  Stiftungen  (von  einer  servitutähnlichen  Last)
Heet,  nicht  gegeben,  da  dem  Zehentrechte,  welches
ja  selbst  nur  ein  Recht  an  fremdem  Eigenthume  ist,
die  Ausschließlichkeit  der  Befugnisse  des  Eigenthümers
an  der  im  Eigenthum  befindlichen  Sache  nicht  innewohnt.

5  Wird  aber,  wie  vom  Richter  II  4860  geschehen,

¾  Vgl.  gegen  diese  Argumentation  Komment.  .  d.  GO.
Bd.  Ul  Aufl.  II  S.  61  f.  —  Das  Präjudiziengesetz
besteht  nun  7#  19  Jahre,  und  seitdem  wle  früher
ist  Üüber  diese  gangbarste  der  gemeinrechtlichen  Kontroversen
  vom  obersten  Gerichtahofl  öfter  #ungleichförmig
  auschienen  worden.  Vgl.  Bl.  f.  .  XX
S.  180.  Läßt  sich  wohl  diese  beharrliche  Azs
wendung  des  Präjudiziengesetzes  als  Beispiel  bewissenhafter
  Gesetzoanwendung  rühmen  S.