414  Beweislast  über  die  Eigenschaft  des  Zehentrechts.

angenommen,  daß  bei  der  wahren  Negatorienklage
die  natürliche  Freiheit  des  Eigenthums  den  Klagegrund
  bilde,  und  daß  der  Grund  der  Befreiung
des  Klägers  von  der  Beweislast  in  der  für  diese
natürliche  Freiheit,  sprechenden  Präsumtion  liege,  so
kann  auch  dieser  Grund  für  die  Befreiung  des
Klägers  von  der  Beweislast  bei  der  vorliegenden
actio  negatoria  utilis  nicht  geltend  gemacht  werden,
  denn  die  angerufene  Präsumtion  für  die  natürliche
  Freiheit  muß  jedenfalls  dem  unbestrittenen
Rechtssatze  weichen,  daß  auf  dem  größeren  Theile
des  Zehnten,  namentlich  dem  kirchlichen,  die  subsidiäre
  kirchliche  Baulast,  kraft  des  Gesetzes,  ohne
daß  es  des  Nachweises  eines  besonderen  Rechtstitels
bedarf,  lastet,  und  es  kann  demnach  jene  Präsumtion
  jedenfalls  nur  in  Ansehung  jenes  Theiles  des
Zehnten,  welcher  mit  der  kirchlichen  Baulast  nicht
schon  kraft  des  Gesetzes  behaftet  ist,  nämlich  des
weltlichen,  ihre  Wirkung  äußern.  .
Hieraus  ergibt  sich,  daß  die  Behauptung  allein,
den  Klägerinnen  stehe  in  der  Flur  St.  ein  Zehentrecht
  zu,  und  dieses  Zehentrecht  werde  als  konkurrenzpflichtig
  in  Anspruch  genommen,  ungenügend  gewesen
  wäre,  den  erbetenen  Ausspruch:
daß  die  Klägerinnen  nicht  schuldig  seien,  wegen
  dieses  Zehentrechts  zu  den  Kosten  des
Pfarrhofbaues  zu  konkurriren  —
zu  erwirken,  daß  vielmehr  die  Klägerinnen  zur  Begründung
  dieser  Klagbitte  behaupten  mußten,  daß
die  von  ihnen  bezogenen  Zehnten  Laienzehnten
seien,  und  da  diese  Behauptung  beklagterseits  widersprochen
  wurde,  trifft  schon  nach  der  in  der  GO.
Kap.  9  §.  1  zufeeseclten  Regel  die  Beweislast  in
Ansehung  der  Eigenschaft  der  fraglichen  Zehnten  die
Klägerinnen,  ohne  daß  es  zum  Zwecke  der  Feststellung
  der  Beweislast  auf  Entscheidung  der  Fragen
  anzukommen  hatte,  ob  für  die  kirchliche  Eigen-