Bewelslast  über  die  Nichtelnhaltung  d.  Lieferungszelt.  415

schaft  des  Zehnten  eine  von  der  Beweislast  befreiende
Präsumtion  spreche,  oder  ob  durch  das  erlassene
Administrativprovisorium  ein  von  der  Beweislast  befreiender
  Besitzstand  zu  Gunsten  der  Beklagten  begründet,
  oder  ob  ein  solcher  Besitzstand  durch  den
sast  der  administrativen  Vorakten  nachgewieen
  sei.
Dem  Allem  zufolge  war  die  erstrichterliche  den

Klägerinnen  gemachte  Beweisauflage:

daß  das  ihnen  in  der  Pfarrflur  St.  zustehende

Zehentrecht  ein  weltliches  (Laienzehent)  sel  —
wiederherzustellen

OAGE.  v.  4.  Nov.  1853.  Nr.  7982/87.

3.

Beweislast  über  die  Nichteinhaltung  der  Lieferungszeit.
Vol.  Komment.  ũ.  d.  GO.  Bd.  III  Aufl.  II  S.  56  Note  11.

Denm  Ausspruche  des  Handels-Appellationsgerichtes
  zu  Nürnberg,  daß  der  den  Frachtführer  auf
Schadensersatz  wegen  verspäteter  Lieferung  der  Waare
beklagende  Kaufmann  diesen  Beweis  zu  übernehmen
habe,  liegen  folgende  Motive  zu  Grunde.
Wäre  nur  auf  Erfüllung  des  Frachtvertrages
gellagt,  vermöge  dessen  der  beklagte  Fuhrmann  die
aaren  des  Klägers  bis  zum  11.  Oktober  18
zur  Münchner  Dult  zu  liefern  übernahm,  so  hätte
Kläger  nichts  weiter,  als  den  Abschluß  dieses  Vertrages,
  oder,  da  dieser  bereits  zugestanden  ist,  gar
nichts  mehr  zu  beweisen.  Allein  es  handelt  sich  hier
nicht  um  Vertragserfüllung,  denn  Kläger  hat  zugegeben,
  daß  die  Lieferung  geschehen,  unbedingt  angenommen,
  und  die  Fracht  bezahlt  worden  sei  1);
sondern  um  Ersatz  des  dem  Kläger  durch  Nichtein-1)

  Was  allerdings  relevante  Umstände  sind.  S.