410  Rewviston  gegen  „Erkenntnisse  auf  Arrest-Verhängunghaltung

  der  Lleferungszeit  zugegangenen  Schadens.
Dieser  Anspruch  ist  zwar  auch  im  Vertrage,  und
hier  sogar  ausdrücklich  begründet,  allein  er  übersteigt.
doch  die  engeren  Gränzen  dessen,  was  Beklagter
vertragsgemäß  zu  leisten  verpflichtet  war,  und  setzt
eine  Thatsache  voraus,  welche  mit  dem  Vertrage
selbst  noch  nicht  erwiesen,  vielweniger  zugestanden
ist.  Es  tritt  daher  die  allgemeine  Regel  in  Kraft
und  Anwendung,  vermöge  welcher  der  Kläger  den
Grund  seiner  Klage  zu  erweisen  hat,  wenn  ihm  nicht
gesetzliche  Befreiungsgründe  zur  Seite  stehen.  Solche
liegen  hier  nicht  vor.  Namentlich  enthält  der  Bewelssatz
  keine  absolute  Negation,  wird  vielmehr  positiv,
  wenn  Kläger,  wie  ihm  auferlegt  wurde,  darthut,
  daß  ihm  die  Waare  erst  am  15.  Okt.  überliefert
  worden  sei.  ,  .»
Erkenntniß  vom  16.  Jan.  1854  in  Sache  K.
w.  M.  wegen  Entschädigung.  Nr.  525.

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7.
Revision  gegen  Erkenntnisse  auf  Arrest-Verhängung.

Wenn  zur  Sicherhelt  einer  erst  später,  ganz
oder  in  Terminsleistungen,  verfallenden  Forderung
Arrest  verhängt  worden,  und  nur  die  Arrest-Verhängung,
  nicht  aber  die  Forderung  selbst  von  Seite  deß
Impetraten  bestritten  wird,  so  fehlt  es  an  der  Voraussetzung
  der  in  S.  54  Nr.  5  und  6  der  Novelle
von  1837  bestimmten  Revisionsbeschränkung,  nämlich
an  dem  Umstande,  daß  dem  unterliegenden  Theile  die
gesonderte  Rechtsverfolgung  im  gewöhnlichen  Prozesse
vorbehalten  bleibt.

OAGE.  vom  11.  Oct.  1855.  Nr.  1698  56.

Med.:  J.  A.  Seuffert.  Perl.:  Palm  &amp;#  Enke  (Adolyh  Ense
td.  8  in  Eruert.  Pruns  "  Junge  &amp;  Sohn.  ip