418  Piivalschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

Rechtsgültigkeit  der  Privatpapiere  dargeliehen,  sind
durch  den  aufgestellten  Satz  gefährdet,  und  mit  demselben
  wird  der  Gewissenlosigkeit  zahlungsflüchtiger
Schuldner  eine  willkommene  Waffe  gegen  Treue
und  Glauben  dargeboten.  Ob  es  eine  scharfe  Waffe
sel,  soll  hier  geprüft  werden.

1)  Wir  lesen  S.  6  der  angeführten  Schrift:
„Schon  das  allgemein  anerkannte  Recht  des  Staates,
  daß  ohne  seine  Erlaubniß  kein  Werthzeichen  allgemeiner
  Art,  kein  Metall=  oder  Papiergeld  geschaffen
  werden  darf,  spricht  gegen  das  Recht  der  Privaten,
  beliebig  Papiere  au  porteur  zu  verfertigen.
Der  ausgestellte  Unterschied  zwischen  Papiergeld  und
Papieren  au  porteur  kann  diese  Berechtigung  nicht
retten;  denn  alle  behaupteten  Unterscheidungsmerkmale
  sind  keine  juristischen,  und  wenn  man  z.  B.
eine  Note  der  bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank
  betrachtet,  so  wird  man  weder  aus  deren  Inhalt
  noch  deren  Rechtöbegriffe  einen  Unterschied  von
einer  au  porteur  ausgestellten  und  nach  Sicht  zahlbaren
  Schuldurkunde  erkennen  können.  Das  inn  ere
gemeinsame  Kriterium  des  Papiergeldes  wie  der
Papiere  au  porleur  bleibt,  daß  sie  allgemein
umlaufende  Werthzeichen  sind,  deren  Ausstellung
  der  Kontrole  des  Staates  unterliegen  muß,
wenn  der  Finanzzustand  nicht  zu  Grunde  gehen  soll.“

Hiegegen  lassen  wir  vorerst  Savigny  (Oblig.R.
II  §.  64  S.  116)  sprechen:

„Der  wahre  Grund,  aus  welchem  diesen  Pa,
pieren  die  Natur  des  Geldes  abgesprochen  werden
muß,  liegt  darin,  daß  das  Geld  die  Bestimmung
hat,  als  allgemeiner  Werthmesser  zu  dienen,  anstatt
daß  die  hier  in  Frage  stehenden  Papiere  zu  diesem
Zweck  weder  verfertigt,  noch  wirklich  gebraucht  werden.“


Allerdings  haben  auch  die  der  Kategorie  des
Papiergeldes  angehbrigen  Banknoten  den  Inhalt