Prlvatschuldbr.  auf.  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.  419

eines  Schuldscheins,  und  die  Bank  ist  schuldig,
jedem  Inhaber  auf  Verlangen  den  Betrag  in  klingender
  Münze  auszuzahlen.  Aber  diese  Verpflichtung
ist  hier  nur  Mittel  zum  Zwecke  der  Emission  des
fraglichen  Papiers,  nämlich  um  demselben  die  Erfüllung
  seiner  Bestimmung,  den  Umlauf  als  Geld
zu  sichern.  .
.DicSchuldbriefeaufdeanhaberdagegen,von
welchen  es  sich  in  vorliegendem  Artikel  handelt,  sind
nicht  bestimmt,  als  Träger  des  allgemeinen  Tauschmittels
  im  täglichen  Verkehre  von  Hand  zu  Hand
zu  gehen,  sondern  als  Träger  und  Beweismittel
einer  (verzinslichen  oder  Prämien  in  Aussicht  stellenden)
  Forderung  zu  dienen,  und  dieser  Bestimmung
  entspricht  es,  wenn  sie  zum  regelmäßigen
Verlaufe  ihres  Daseins  d.  h.  in  feste  Hände  gelangt,
eine  bleibende  Stätte  in  der  Truhe  des  Kapitalisten
finden.  Wenn  sie  zum  Theile  diese  bleibende  Stätte
nicht  haben,  sondern  im  Börsenverkehre  von  Hand
zu  Hand  gehen,  so  erscheinen  sie  hiebei  als  Waare,
nicht  als  Geld.  Das  Geschäft,  durch  welches
Schuldbriefe  auf  den  Inhaber  gegen  eine  Geldleistung
  versprochen  oder  bedungen  werden,  ist  ein
Kaufgeschäft,  wogegen  der  Geld  wechsel,  der
Wechsel  von  Stücken  einer  Sorte.  allgemein  umlaufender
  Werthzeichen  gegen  Stücke  einer
anderen  im  Allgemeinen  die  Natur  des  Tausches
at  1).  Wenn  ferner  A.  und  B.  ein  Geschäft  dahin
abschließen,  daß  Jener  diesem  sein  Haus  gegen  zehn
Stück  Esterhazischer  Obligationen  zu  1000  fl.  überlasse,
  so  wird  kein  Jurist  darin  einen  Kauf  sehen;
denn  jene  Papiere  auf  den  Inhaber  sind  kein  Geld,
kein  allgemein  umlaufendes  Werthzeichen.
Dr.  v.  V.  äußert:
„alle  behaupteten  Unterscheidungsmerkmale

1)  Vgl.  Glück  Erl.  d.  Pand.  Bd.  XVIII  FS.  1071.
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